30. September 2015
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09:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst besteht die Möglichkeit, dass Sie ein Versetzungsgesuch stellen denn eine solch gewünschte Versetzung immer dann zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung möglich ist.
Sowohl der neue, als auch der alte Dienstherr müssen dazu ihre schriftliche Zustimmung abgeben.
Die andere Möglichkeit ist, mittels der von Ihnen angedachten ärztlichen Bestätigung eine Versetzung durch den Dienstherrn zu erreichen.
Zwar kann eine Dienstunfähigkeit dazu führen, dass Sie in den Ruhestand versetzt werden. Aber insoweit hat der Dienstherr zuvor auch die Pflicht, zu prüfen, ob Sie nicht anderweitig verwendbar sind, was immer dann der Fall sein dürfte, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Dabei muss aber erwartet werden können, dass Sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen.
Insoweit besteht die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der dann aufgrund einer möglichen ärztlichen Bescheinigung die Pflicht hat, eine anderweitige Verwendung für Sie zu suchen.
Aber eine Vermittlung unzufriedener Beamte ist aber nicht vorgesehen; vielmehr ist im Rahmen einer möglichen Versetzung immer der Einzelfall zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg