Behördenwechsel

30. September 2015 08:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Beamter im mittleren Dienst im Justizvollzug. Mein großer Wunsch ist es aus dem Justizvollzug auszuscheiden (da mich der Dienst auf Dauer psychisch Krank machen würde) und bei gleichen Voraussetzungen in einer anderen Landes- oder Kommunalbehörde weiterhin als Beamter eingesetzt zu werden. Wie ist das möglich? Geht es nur über ärztliche Bescheinigungen dass mich der Justizvollzug psychisch Krank macht? Oder gibt es vielleicht sogar seitens der Landesregierung eine Lösung zur Vermittlung von unzufriedenen Beamten?

Mit freundlichen Grüßen
30. September 2015 | 09:21

Antwort

von


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Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst besteht die Möglichkeit, dass Sie ein Versetzungsgesuch stellen denn eine solch gewünschte Versetzung immer dann zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung möglich ist.

Sowohl der neue, als auch der alte Dienstherr müssen dazu ihre schriftliche Zustimmung abgeben.



Die andere Möglichkeit ist, mittels der von Ihnen angedachten ärztlichen Bestätigung eine Versetzung durch den Dienstherrn zu erreichen.

Zwar kann eine Dienstunfähigkeit dazu führen, dass Sie in den Ruhestand versetzt werden. Aber insoweit hat der Dienstherr zuvor auch die Pflicht, zu prüfen, ob Sie nicht anderweitig verwendbar sind, was immer dann der Fall sein dürfte, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Dabei muss aber erwartet werden können, dass Sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen.

Insoweit besteht die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der dann aufgrund einer möglichen ärztlichen Bescheinigung die Pflicht hat, eine anderweitige Verwendung für Sie zu suchen.


Aber eine Vermittlung unzufriedener Beamte ist aber nicht vorgesehen; vielmehr ist im Rahmen einer möglichen Versetzung immer der Einzelfall zu prüfen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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