20. April 2021
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11:22
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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§ 75 VwGO besagt:
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."
Sie können nunmehr Untätigkeitsklage erheben. Unter Umständen setzt man der Behörde vorher aber unter Verweis auf den § 75 VwGO per Einwurfeinschreiben eine letzte kurze Frist auf dem 4.5.2021.
Über Ihre Nachfragen freue ich mich wie auch eine Bewertung mit 5,0 und danke hierfür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger