Behörde antwortet nicht

20. April 2021 10:23 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Verlobter und ich habe im Februar 2020 einen Antrag auf Eheschließung gestellt. Da mein Verlobter im Ausland lebt, hat es bis Anfang diesen Jahres gedauert, bis wir nun endlich grünes Licht vom Standesamt und von der Botschaft erhalten habe.

Nun haben wir einen Antrag für eine Verpflichtungserklärung bei unserer zuständigen Ausländerbehörde für meinen Verlobten gestellt. Diese ist das letzte noch benötigte Dokument, bevor wir heiraten können. Aufgrund der Coronakrise mussten wir alleine 5 Wochen warten, bis wir einen Termin bei der Behörde bekamen.

Nach den 5 Wochen konnte ich den Antrag abgeben. Man sagte mir, es würde 2 Wochen dauern, bis ich die Verpflichtungserklärung erhalte. Telefonisch kann man die Behörde leider nicht erreichen. Deshalb habe ich der Behörde nach circa zwei Wochen Wartezeit per Mail nach dem Stand gefragt. Direkt am folgenden Tag habe ich eine Antwort erhalten, dass noch etwas fehle. Die fehlende Information hatte ich dann am selben Tag per Mail nachgereicht. Mittlerweile sind aus den zwei Wochen jedoch sechs Wochen geworden. In dieser Zeit habe ich noch drei weitere eMails geschrieben mit der Bitte um den aktuellen Stand und wann ich die Verpflichtungserklärung erhalten würde. Doch leider wurde keine der eMails beantwortet.

Leider läuft auch die Zeit für die Eheschließung ab. Denn mit der Zusage durch das Standesamt hat sich ein Zeitfenster von 6 Monaten geöffnet. Durch die lange Wartezeit sind nun schon knapp 3 von 6 Monaten vergangen. Nach Ablauf müsste ich wohl den kompletten Prozess neu starten.

Wie sind meine Rechte? Was kann ich tun? Und wenn die 6 Monate wirklich abgelaufen sind, muss ich den Prozess wirklich komplett neu starten? Schließlich haben wir die lange Wartezeit nicht zu verantworten. Ich fühle mich alleine gelassen und hilflos.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
20. April 2021 | 11:22

Antwort

von


(2022)
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53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
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E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrter Fragensteller,

§ 75 VwGO besagt:

"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären."

Sie können nunmehr Untätigkeitsklage erheben. Unter Umständen setzt man der Behörde vorher aber unter Verweis auf den § 75 VwGO per Einwurfeinschreiben eine letzte kurze Frist auf dem 4.5.2021.

Über Ihre Nachfragen freue ich mich wie auch eine Bewertung mit 5,0 und danke hierfür im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger




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