15. Februar 2025
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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eine solche Festsetzung von Wegerechten beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Hierzu gilt:
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründen zwar noch nicht selbst und unmittelbar Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und damit auch noch keine entsprechenden Duldungspflichten, sie schaffen aber die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, damit solche Rechte auf den festgesetzten Flächen – z.B. durch Einräumung von Dienstbarkeiten – begründet werden könnten. Eine Festsetzung dieser Art kann – öffentlich-rechtliche – Grundlage sein, um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts (etwa unter Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch des im Privateigentum verbleibenden Grundstücks) notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2020 – 15 N 19.442 –, Rn. 20, juris).
Aus den Festsetzungen selbst folgt also noch kein durchsetzbares Wegerecht.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Martin Schröder
Rückfrage vom Fragesteller
15. Februar 2025 | 16:02
Danke für Ihre rasche Antwort,
meint der Ausdruck 'zu belastende Fläche' seinem Sinn und seiner Auswirkung nach dann also eigentlich in erster Linie das Verbot oder die Unmöglichkeit, ein Wegerecht auf einer anderen als der bezeichneten Fläche zu vereinbaren?
Gruß,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Februar 2025 | 16:04
Die Festsetzung gilt nur für die Fläche, für die sie getroffen ist. Auf anderen Flächen kommt es darauf an, ob dort entgegenstehende Festsetzungen getroffen sind.
Mit besten Grüßen
RA Schröder