Befristeter Arbeitsvertrag - letztes Mal verlängert

18. Juni 2007 14:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin über befristete Arbeitsverträge bei einem Unternehmen beschäftigt. Der erste begann am 28.07.05. Mittlerweile habe ich die 3. Vertragsverlängerung, welche bis zum 27.07.07 geht. Es sind somit sowohl die maximale Anzahl der Verlängerungen erreicht als auch die Zeit von zwei Jahren. Nun würde ich aber gerne noch bis Ende 2007 dort bleiben. Das Unternehmen möchte das auch und hat mich an eine Zeitarbeitsfirma vermittelt, über die ich dann weiterhin in dem Unternehmen bleiben kann. Damit bin ich allerdings nicht wirklich glücklich und suche nach einer Alternative. Ist es z. B. möglich, dass mein Vertrag noch ein letztes Mal verlängert wird wenn die Befristung diesmal von mir ausgeht? Ich möchte Anfang nächstes Jahr sowieso etwas anderes machen, evtl. sogar ins Ausland. Somit habe ich nur noch für dieses Jahr ein Interesse bei diesem Unternehmen zu bleiben. Oder gibt es noch andere Alternativen? Vielen Dank für Ihre Antwort!
18. Juni 2007 | 15:04

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund maximal bis zu zwei Jahren möglich. Das Nachschieben eines sachlichen Grundes zur Verlängerung des Befristung ist nicht möglich. Auch eine Befristung, die von Ihnen ausgeht, ändert an der 2 jährigen Frist nichts.

Lediglich in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens kann die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu vier Jahren erfolgen. Dies müssten Sie bei Ihrem Arbeitsgeber zunächst abklären.

Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass Sie mit ihrem jetzigen Arbeitsgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen und diese bereits im Anschluss zu dem von Ihnen vorgesehenen Ausscheidungstermin fristgemäß kündigen.

Auch bestünde die Möglichkeit, daß Sie sich bei einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses verpflichten, auf die Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Befristung im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu verzichten. Allerdings könnte hierin auch die Umgehung einer gesetzlichen Vorschrift gesehen werden, so dass ich die vorgenannte Variante mit der fristgemäßen Kündigung favorisieren würde.

Zudem müsste die Personlabteilung von einer solchen Möglichkeit überzeugt werden, da dies sicherlich kein Standardfall ist.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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