18. Juni 2007
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15:04
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ohne sachlichen Grund maximal bis zu zwei Jahren möglich. Das Nachschieben eines sachlichen Grundes zur Verlängerung des Befristung ist nicht möglich. Auch eine Befristung, die von Ihnen ausgeht, ändert an der 2 jährigen Frist nichts.
Lediglich in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens kann die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu vier Jahren erfolgen. Dies müssten Sie bei Ihrem Arbeitsgeber zunächst abklären.
Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass Sie mit ihrem jetzigen Arbeitsgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen und diese bereits im Anschluss zu dem von Ihnen vorgesehenen Ausscheidungstermin fristgemäß kündigen.
Auch bestünde die Möglichkeit, daß Sie sich bei einem weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses verpflichten, auf die Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Befristung im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu verzichten. Allerdings könnte hierin auch die Umgehung einer gesetzlichen Vorschrift gesehen werden, so dass ich die vorgenannte Variante mit der fristgemäßen Kündigung favorisieren würde.
Zudem müsste die Personlabteilung von einer solchen Möglichkeit überzeugt werden, da dies sicherlich kein Standardfall ist.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA