14. Mai 2019
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10:27
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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60431 Frankfurt
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E-Mail: petry-berger@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten haftet das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter einer GbR haften daneben analog §§ 128, 129 HGB persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe als Gesamtschuldner. Treten Gesellschafter nachträglich in die Gesellschaft ein, haften diese für Altschulden analog § 130 HGB. Nach § 93 InsO, der auch auf die GbR anwendbar ist, kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Damit sind die Gläubiger der Gesellschaft trotz der grundsätzlich bestehenden persönlichen Haftung des Gesellschafters den einzelnen Gläubigern gegenüber für die Zeit der Insolvenz von der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen (sogenannte Sperrwirkung). Den Gesellschaftsgläubigern ist es während des Insolvenzverfahrens folglich auch verwehrt, ihre Ansprüche gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtlich durchzusetzen. Wurde die Klage gegen den bzw. die Gesellschafter nach Verfahrenseröffnung erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen. Ist der Prozess des Gesellschaftsgläubigers bereits rechtshängig gewesen, wird er in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann den Prozess nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen. Falls die Gesellschafter an den Gläubiger leisten, liegt darin zwar kein strafrechtlich relevantes Verhalten, sie haben aber gegen den Gläubiger einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB, da sie bei einem laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR an die Gläubiger nicht mit befreiender Wirkung leisten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
14. Mai 2019 | 11:07
Danke für die Antwort. Also habe ich das richtig Verstanden, dass wenn ich jetzt in den nächsten Tagen den Gerichtstermin habe, kann ich den Richter mitteilen das für diesen fall der §93 InsO greift und somit die Anklage unzulässig abzuweisen ist.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Mai 2019 | 11:51
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine Antwort richtig verstanden, wobei ich Ihnen empfehle, den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts spätestens im Termin vorzulegen und unter Hinweis auf § 93 InsO die Klageabweisung zu beantragen. Bitte beachten Sie auch, dass Erklärungen vor dem Landgericht nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden können.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin