Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail: RA-Fey@web.de
Ihre Rechtsfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es liegt im Ermessen der Gemeinde verschiedene Nachweise zu fordern, um zu überprüfen, ob Ihr Mann tatsächlich den Großteil seiner Zeit auf Sylt verbringt und somit von der Zweitwohnungssteuer befreit werden kann. Diese Nachweise können beispielsweise sein:
1. Arbeitsvertrag oder Arbeitsbescheinigung: Sie haben bereits erwähnt, dass Sie eine Arbeitsbescheinigung eingereicht haben. Es könnte hilfreich sein, zusätzlich den Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass Ihr Mann nur an 3-4 Tagen pro Woche arbeitet.
2. Reise- oder Fahrkarten: Wenn Ihr Mann regelmäßig zwischen Schenefeld und Sylt pendelt, könnten Fahrkarten oder ähnliche Belege als Nachweis dienen.
3. Zeugenaussagen: Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Personen, die bestätigen können, dass Ihr Mann den Großteil seiner Zeit auf Sylt verbringt, könnten ebenfalls hilfreich sein. Als besonders hilfreich wäre hier bspw. die Vorlage einer Vereinsmitgliedschaft eines Vereins, der grds. einmal oder mehrmals wöchentlich zusammenkommt. Die regelmäßige Teilnahme an diesen Versammlungen könnte dann eine Vielzahl von Zeugen bestätigen, so dass letztlich bei der Gemeinde kein Zweifel mehr verbleiben sollte.
4. Andere Belege: Je nach den spezifischen Anforderungen der Gemeinde könnten auch andere Belege gefordert werden, wie z. B. Einkaufsbelege, die zeigen, dass Ihr Mann regelmäßig auf Sylt einkauft, oder Arztbesuche auf Sylt.
Es ist grds. empfehlenswertg, dass Sie sich direkt an die Gemeinde wenden und nachfragen, welche spezifischen Nachweise diese wünscht. Auf diese Weise können Sie gezielt entspr. Belege einreichen und können die Gemeinde darauf verweisen, dass Sie alle geforderten Unterlagen beigebracht haben. Die Vorlage weiterer Nachweise kann dann grds. nicht mehr verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und bedanke mich für die Beauftragung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Ich fürchte, die Beantwortung der Frage ist komplett am Thema vorbei.
Es geht nicht um die Zweitwohnungssteuer auf Sylt, sondern in Schenefeld.
Meiner Kenntnis nach, ist ein berufsbedingter Zweitwohnsitz auch dann gegeben, wenn der Ehepartner dort den Großteil seiner Zeit verbringt und nur am WE die gemeinsame eheliche Wohnung als Hauptwohnsitz nutzt
Und selbstverständlich habe ich mich bereits mehrfach mit der Gemeinde Schenefeld ins Benehmen gesetzt. Das ist ja genau das Problem. Ich glaube nicht, dass die Vertreterin der Gemeinde ihr Ermessen ordentlich ausübt.
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
Entschuldigen Sie bitte das Missverständnis!
Richtig ist, dass ein berufsbedingter Zweitwohnsitz auch dann gegeben ist, wenn der Ehepartner dort den Großteil seiner Zeit verbringt und nur am Wochenende die gemeinsame eheliche Wohnung als Hauptwohnsitz nutzt. Dies schein in Ihrem Fall, da es sich in Sylt um das Elternhaus Ihres Mannes handelt, in dem Sie als Familie leben, offensichtlich zu sein.
Hinsichtlich der üblicherweise verlangten Unterlagen und Nachweise nehme ich auf meine gestrige Antwort Bezug.
Da Sie mitteilen, bereits mehrere Gespräche mit der Gemeinde geführt zu haben, jedoch mit der konkreten Sachbearbeiterin nicht weiter zu kommen, empfehle ich Ihnen, sich an den Vorgesetzten und/oder sogar an den Behördenleiter zu wenden.
Denn offensichtlich haben Sie alle üblichen Nachweise bereits vorgelegt. Es wäre daher am sinnvollsten, einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren, dorthin alle Unterlagen und Nachweise mitzunehmen und konkret zu erfragen, in wiefern diese Unterlagen nicht ausreichend sein sollen und welche weiteren Nachweise die Gemeinde verlangt.
Wie bereits oben mitgeteilt, ist der Umstand, dass Ihr Mann in Sylt geboren ist und die Familie dort lebt, ein derart starkes Indiz, so dass die Gemeinde Schenefeld in ihrem Ermessen stärker eingeschränkt ist als in anderen Fällen, in denen der Erstwohnsitz nicht im Elternhaus liegt.
Dieses Gespräch sollte protokolliert werden, damit Sie die Vorgehensweise und voraussichtlich falsche Ermessensausübung der Gemeinde gerichtlich überprüfen lassen können. Zu diesem Zweck wäre es selbstverständlich am zielführendsten, Sie würden dieses Gespräch im Beisein eines anwaltlichen Vertreters führen, der direkt an den fraglichen Stellen der Ermessensausübung "einhaken" kann.
Grds. lassen sich in einem derartigen persönlichen Gespräch Ihre Interessen am besten vertreten.
Für dieses Gespräch und in der Sache wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht