31. Oktober 2007
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23:26
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Mieter hat die zu räumende Wohnung "besenrein" zu übergeben, d.h. er hat sämtliche Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wegzunehmen und die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie vertragsgemäß übernommen hat. Übernimmt der Mieter von seinem Mietvorgänger Einbauten oder Einrichtungsgegenstände, hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht gem. § 546 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 13.06.1990 - 4 U 118/89 für gewerbl. Mietverhältnisse).
Nachdem Sie mitteilen, dass der Teppichboden zu Beginn des Mietverhältnisses bereits in der Wohnung verlegt war und Sie weiterhin mit dem Vormieter keine Übernahmevereinbarung getroffen haben, werden Sie den Teppich anlässlich der Wohnungsrückgabe nicht entfernen müssen. Ggf. können Sie Ihre Behauptung durch die Zustandsbeschreibung des Wohnungsübergabeprotokolls aus dem Jahre 2001 belegen – andernfalls wird der Sachverhalt voraussichtlich durch Zeugenaussagen (u.a. Vormieter) bewiesen werden können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin