Beendigung der Mietzeit - Teppichböden

31. Oktober 2007 21:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir sind im 12.2001 in unsere Wohnung eingezogen. Jetzt ziehen wir im 01.2008 aus. Der Vermieter verlangt, daß wir die Teppichböden entfernen weil die Nachmieter die zu abgetragen finden und lieber Laminat legen wollen. In dem Mietvertrag steht: ´Vom Mieter eingebrachte Teppichböden sind zu entfernen und zu entsorgen.´ ABER - die Teppichböden waren schon drin als wir eingezogen sind und wir haben die nicht vom Vormieter gekauft. Wir haben beim Einzug weder mit dem Vermieter noch mit dem Vormieter über die Teppichböden gesprochen. Wir dachten, daß die zur Wohnung gehören. Deswegen sind wir der Meinung, daß wir nicht dafür zuständing sind. Müssen wir die wirklich entfernen?
31. Oktober 2007 | 23:26

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Der Mieter hat die zu räumende Wohnung "besenrein" zu übergeben, d.h. er hat sämtliche Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wegzunehmen und die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie vertragsgemäß übernommen hat. Übernimmt der Mieter von seinem Mietvorgänger Einbauten oder Einrichtungsgegenstände, hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht gem. § 546 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 13.06.1990 - 4 U 118/89 für gewerbl. Mietverhältnisse).

Nachdem Sie mitteilen, dass der Teppichboden zu Beginn des Mietverhältnisses bereits in der Wohnung verlegt war und Sie weiterhin mit dem Vormieter keine Übernahmevereinbarung getroffen haben, werden Sie den Teppich anlässlich der Wohnungsrückgabe nicht entfernen müssen. Ggf. können Sie Ihre Behauptung durch die Zustandsbeschreibung des Wohnungsübergabeprotokolls aus dem Jahre 2001 belegen – andernfalls wird der Sachverhalt voraussichtlich durch Zeugenaussagen (u.a. Vormieter) bewiesen werden können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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