Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Dieses so durchzusetzen, wird dann schwer, wenn Sie zwangsnotwendig auch auf dem Grundstück Ihres Nachbarn abstützen müssten, was nur mithilfe der Zustimmung Ihres Nachbarn oder im Rahmen einer sogenannten Baulast ginge.
Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
Die Erklärung nach bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. IEine Kostenbeteiligung scheidet aus, wenn es wie hier um keine Grenz- bzw. Nachbarland geht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich verstehe Sie nicht ganz, diese Stützmauer die entlang der Grenze verlaufen wird , ist doch als Grenzmauer zu sehen , die dann der Nachbar irgendwann nutzen wird , da er laut Bebauungsplan auch auffüllen muss um auf die Höhe der Straße zu kommen. Er wird meine Mauer nutzen um sein aufgefülltes Material
abzustützen. Dann muss er doch auch die hälfte der Kosten tragen?
Sehr geehrter Fragesteller,
da hatte ich Sie dann wohl falsch verstanden, entschuldigen Sie.
Wenn Ihr Nachbar nach dem Bebauungsplan zwingend auffüllen muss und es sich um eine Grenzwand handeln sollte, so wäre in der Tat Raum für eine Kostenteilung, vgl. §§ 13, 14 Nachbarrechtsgesetz.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt