Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst kann an nur dazu raten, eine entsprechende Genehmigung, ggfs. im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung aufgrund der örtlichen Beschaffenheit und der offenbar notwendigen Überschreitung der zulässigen Höhe einzuholen.
Denn was Sie schildern, stellt ansonsten einen vorsätzlich begangenen Verstoß der LBO dar, sodass es nach § 75 LBO eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 74 (4) LBO mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € (Einhunderttausend Euro) belegt werden kann.
Daneben kann auch zusätzlich der Rückbau über § 65 LBO angeordnet werden, wobei zwar immer das Ermessen seitens der Behörde zu beachten ist, im Falle einen (hier ja vorliegenden) vorsätzlichen Verletzung sich dieses Ermessen sich dann aug Null reduzieren kann, was aber auch von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abhängen wird.
Auch wenn eine korrekte Statik vorliegt, ändert sich daran leider nichts - Ihre Tochter hat also zumindest mit einer spürbaren Geldbuße zu rechnen und wird auch wahrscheinlich eine Rückbauverfügung über sich ergehen lassen müssen.
Daher sollte man die eingangs erwähnte Ausnahmegenehmigung einholen, was ggfs. mit den örtlichen Gegebenheiten und der Notwendigkeit auch entsprechend begründet werden sollte.
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Welche konkreten Fälle sind Ihnen bekannt bzw. wie finde ich konkrete Urteile, in denen Bauherren nach Verstößen zurückbauen mussten. Ich möchte am Ende selbst abschätzen können, ab welcher Größenordnung eines Verstoßes eine Rückbauverfügung wahrscheinlich wird bzw. bis zu welcher Größenordnung eine Rückbauverfügung unwahrscheinlich ist. Können Sie helfen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
geben Sie
abrissverfügung schwarzbau baden-württemberg urteile
bei google ein, dann finden Sie eine Vielzahl von Urteilen, die sich aber eben immer nur auf den Einzelfall beziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg