5. Dezember 2013
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14:22
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
1) Der Baum kann natürlich wie jeder andere auch abgeschnitten werden. Ihre Frage ist wohl eher, ob Sie dies von der Stadt verlangen können. Leider kann ich in der EDV Ihren Wohnort nicht sehen. Es müsste hier einmal in das evtl. für das zuständige Land geltende Nachbarrechtsgesetz geschaut werden. Dieses regelt Grenzabstände für Bäume, wobei allerdings sich oftmals Ausnahmen für Bäume entlang öffentlicher Straßen finden. Ggf. können Sie wegen fehlenden Grenzabstandes eine Beseitigung des Baumes verlangen, was ich wegen der erwähnten Ausnahme für unwahrscheinlich halte.
Besteht ein solcher Anspruch nicht, können Sie nur versuchen, die Stadt um einen Rückschnitt zu bitten, der dann aber wohl auf Ihre Kosten erfolgen müsste. Einen Anspruch auf ein schattenloses Grundstück gibt es grundsätzlich nicht.
2. Der Baum scheint irgendeine Krankheit zu haben. Wenn eine Krankheit des Baumes festgestellt würde, die die Sicherheit des Verkehrs z.B. durch herunterfallende Äste beeinträchtigt, müsste dann die Gemeinde den Baum fällen? Können irgendwelche Kosten auf mich zukommen, wenn der Baum gefällt und ggf. ein neuer gepflanzt wird, weil der Baum vor meinem Haus steht?
Wenn der Baum eine Gefahr darstellt, so dass Sie befürchten müssen, dass Ihnen oder anderen Teile auf den Kopf fallen, so können Sie von der Stadt verlangen, dass der Gefahrenbaum auf deren Kosten gefällt wird. Dies ist dann aber eine Aufgabe, die die Stadt auf eigene Kosten durchführen muss. Gleiches gilt für eine etwaige Neuanpflanzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht