Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Auf Baulärm hat leider der Vermieter keinen Einfluss, dennoch muss er es hinnehmen, dass jemand, der wie Sie tagsüber auf Ruhe angewiesen ist, einen Anspruch auf Gewährleistung hat, wenn Ihre Wohnung für Sie nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Sie können deshalb von ihm verlangen, dass er Ihnen auf seine Kosten ein Hotelzimmer zur Verfügung stellt. Das ist ein Rechtsanspruch aus § 536 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Auf Baulärm hat leider der Vermieter keinen Einfluss, dennoch muss er es hinnehmen, dass jemand, der wie Sie tagsüber auf Ruhe angewiesen ist, einen Anspruch auf Gewährleistung hat, wenn Ihre Wohnung für Sie nicht mehr sinnvoll nutzbar ist. Sie können deshalb von ihm verlangen, dass er Ihnen auf seine Kosten ein Hotelzimmer zur Verfügung stellt. Das ist ein Rechtsanspruch aus § 536 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin