Baukindergeld abgelehnt - Email nicht erhalten

| 5. August 2019 12:09 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:20

Zusammenfassung

Kann man gegen die Ablehnung des Baukindergeldes durch die KfW wegen der verpassten Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen erfolgreich vorgehen?

Ja, Sie können durch einen Widerspruch bzw. Klage gegen die Ablehnung vorgehen, wenn Sie darlegen können, dass Sie nach den Verwaltungsvorschriften der KfW mit einer E-Mail-Benachrichtigung rechnen durfte.

Die KfW hat einen Antrag auf Baukindergeld aufgrund fehlender Angaben im hochgeladenen Grundbuchauszug abgelehnt.

Informiert durch Emails von rundschreiben@kfw-newsletter.de haben wir das Baukindergeld frühzeitig beantragt und auch alle Nachweise (soweit
wir dachten vollständig) bereits am 7.5.2019 hochgeladen.
Da uns die Informationen der KfW zum Antrag bisher immer zuverlässig auf dem laufenden gehalten haben gingen wir davon aus, dass alle erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.

Den von uns hochgeladenen Grundbuchauszug haben wir gemäß den Anweisungen, nachdem "Abteilung I" hochgeladen werden sollte, auch genauso hochgeladen. Daraus geht hervor, dass wir als Antragsteller die Eigentümer sind. Andere Seiten des Grundbuches waren laut unserer Erinnerung nicht angefordert (wir gingen davon aus aus Gründen der Datensparsamkeit).

Die Information über die Ablehnung wurde im Portal am 20.5. hinterlegt und laut KfW mit einer E-Mail angekündigt. Diese E-Mail haben wir nicht erhalten. Im Glauben alle Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht zu haben, bestand ohne E-Mail Information seitens der KfW keine Veranlassung das Portal zu besuchen.
Die KfW setzte eine Frist bis 30.6. um die Unterlagen zu vervollständigen. Durch den technischen Fehler der Nichtzustellen der E-Mail über die fehlerhaften Unterlagen konnte darum nicht fristwahrend reagiert werden. Eine postalische Information erfolgte nicht.

Natürlich wäre es ein Leichtes gewesen den vollständigen Grundbuchauszug hochzuladen. Es gab keinen Grund die Antragsstellung auslaufen zu lassen und auf das Baukindergeld zu verzichten. In der Vergangenheit hat die KfW konsistent auf Veränderungen im Prozess der Antragsstellung via E-Mail hingewiesen, sodaß alle Fristen eingehalten werden konnten. Daher gingen wir davon aus, ohne E-Mail seitens der KfW ist alles in Ordnung mit dem Antrag.

Wir waren uns also sicher alle Unterlagen den Notwendigkeiten gemäß eingereicht zu haben. Ausbleibende Info E-Mails seitens der KfW ließen uns auch nicht am Fortlaufen des Antragsprozesses zweifeln.
Nur ein zufällig, am 23.7. durchgeführter Abgleich im KfW Portal hat mich davon in Kenntnis gesetzt, dass unser Antrag abgelehnt wurde.

Natürlich hätten wir den gesamten Grundbucheintrag sofort eingereicht, hätten wir von den Unzulänglichkeiten unseres Antrags Kenntnis erlangt.
Es bestand von unserer Seite ja nie Grund, den Antrag einfach so verstreichen zu lassen.

Da kein Rechtsanspruch auf das Baukindergeld besteht, ist ein formelles Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung nicht vorgesehen.

Die Antwort der KfW viel kurz und knapp aus und ging mit keinem Wort auf den Umstand der Nichtzustellung der E-Mail zur Fristwahrung ein.

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Zitat:
Nach Ihrem Upload am 07.05.2019 wurde Ihnen bereits am 20.05.2019 eine Nachricht in Ihrem Zuschussportal bereit gestellt.
Darin wurden fehlende Unterlagen angefordert und auch das Einreichungsdatum zum 30.06.2019 nochmals genannt.

Für die Einhaltung der genannten Fristen sind Sie verantwortlich.

Halten Sie die in der Antragsbestätigung und unseren anschließenden Schreiben genannte Frist nicht ein, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht mehr möglich.
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Ist eine Widereinsetzung in den vorrigen Stand erfolgversprechend?
Inwieweit ist man verpflichtet die KfW Portalseite regelmäßig zu prüfen?

Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
5. August 2019 | 13:20

Antwort

von


(190)
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: https://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail: info@schroeder-anwaltskanzlei.de
Sehr geehrte Fragesteller,

wenn Sie sich noch innerhalb der für Sie geltenden Antragsfrist befinden, können Sie einfach einen neuen Antrag mit dem gleichen Ziel stellen.

Wenn die für Sie geltende Antragsfrist Stand heute abgelaufen ist, stellt sich die Frage nach einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist in diesem Fall zwar nicht möglich, sehr wohl aber Widerspruch bzw. Klage. Denn bei der Ablehnungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt und der Rechtsweg steht Ihnen immer offen (Art. 19 Abs. 4 GG). Dass die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat für Sie ledglich die günstige Folge, dass die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr beträgt (§ 58 Abs. 2 VwGO).

In einem Widerspruchs- oder Klageverfahren könnten Sie geltend machen, dass die Versagung des Baukindergeldes wegen Versäumung der Frist zur Vorlage der weiteren Informationen willkürlich ist. Das setzt voraus, dass Sie nach den Verwaltungsvorschriften der KfW mit einer Email-Benachrichtigung zu der Fristsetzungn vom 20.05. rechnen durften und nicht gehalten waren, unaufgefordert regelmäßig das elektronische System auf Nachrichteneingänge zu kontrollieren. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob Sie im Anragsprozeß darauf hingewiesen wurden, dass Nachrichten zum Verfahren nur in das elektronische System eingestellt werden und dass Sie daher den Eingang von Nachrichten aktiv zu kontrollieren haben.

Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein. Für Ihre weitere Unterstützung stehe ich gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2019 | 14:54

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eine erneute Beantragung ist nicht möglich, da der Kaufvertrag im Mai letzten Jahres abgeschlossen wurde und maßgeblich der Einzug in die Immobilie ist, welcher Ende Juli erfolgte.

Ich gehe davon aus, dass folgender Passus in den Nutzungsbedingungen des KfW Portals klar darauf hinweist, dass der "Portalnutzer" (der ja sogar nicht identisch mit den Antragstellern sein muss) von der Zusendung von E-Mails ausgehen kann.

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Zuschussportal/Nutzungsbedingungen_Zuschussportal.pdf

Zitat:
§2(3) [...] Der Portalnutzer wird über neue Nachrichten in seinem Benutzerkonto per E-Mail von der KfW
informiert.

Sehen Sie das ähnlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2019 | 15:20

Ja, das klingt schlüssig.

Beste Grüße

RA Schröder

Bewertung des Fragestellers 5. August 2019 | 15:26

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"Werde nach der Antwort des Anwalts eine Klage anstreben."
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