Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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wenn Sie sich noch innerhalb der für Sie geltenden Antragsfrist befinden, können Sie einfach einen neuen Antrag mit dem gleichen Ziel stellen.
Wenn die für Sie geltende Antragsfrist Stand heute abgelaufen ist, stellt sich die Frage nach einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist in diesem Fall zwar nicht möglich, sehr wohl aber Widerspruch bzw. Klage. Denn bei der Ablehnungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt und der Rechtsweg steht Ihnen immer offen (Art. 19 Abs. 4 GG). Dass die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, hat für Sie ledglich die günstige Folge, dass die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr beträgt (§ 58 Abs. 2 VwGO).
In einem Widerspruchs- oder Klageverfahren könnten Sie geltend machen, dass die Versagung des Baukindergeldes wegen Versäumung der Frist zur Vorlage der weiteren Informationen willkürlich ist. Das setzt voraus, dass Sie nach den Verwaltungsvorschriften der KfW mit einer Email-Benachrichtigung zu der Fristsetzungn vom 20.05. rechnen durften und nicht gehalten waren, unaufgefordert regelmäßig das elektronische System auf Nachrichteneingänge zu kontrollieren. Das wird maßgeblich davon abhängen, ob Sie im Anragsprozeß darauf hingewiesen wurden, dass Nachrichten zum Verfahren nur in das elektronische System eingestellt werden und dass Sie daher den Eingang von Nachrichten aktiv zu kontrollieren haben.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein. Für Ihre weitere Unterstützung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Martin Schröder
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine erneute Beantragung ist nicht möglich, da der Kaufvertrag im Mai letzten Jahres abgeschlossen wurde und maßgeblich der Einzug in die Immobilie ist, welcher Ende Juli erfolgte.
Ich gehe davon aus, dass folgender Passus in den Nutzungsbedingungen des KfW Portals klar darauf hinweist, dass der "Portalnutzer" (der ja sogar nicht identisch mit den Antragstellern sein muss) von der Zusendung von E-Mails ausgehen kann.
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/Zuschussportal/Nutzungsbedingungen_Zuschussportal.pdf
Zitat:
§2(3) [...] Der Portalnutzer wird über neue Nachrichten in seinem Benutzerkonto per E-Mail von der KfW
informiert.
Sehen Sie das ähnlich?
Ja, das klingt schlüssig.
Beste Grüße
RA Schröder