Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Dass die seinerzeit beauftragte Firma (wohl beim Gewerbeamt) abgemeldet wurde, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr existiert. Wenn es sich um natürliche Personen (also Menschen) handelt, ist der Inhaber immer noch Ihr Ansprechpartner. Bei einer juristischen Person, etwa einer GmbH, müsste man notfalls durch Einsichtnahme in das Handelsregister klären, was mit dieser passiert ist.
Inhaber der "Firma" sind nach Ihrer Mitteilung Italiener die in Italien wohnen - ggf. müsste hier eine Klage in Italien zugestellt werden, was grundsätzlich möglich ist.
Ich gehe im Übrigen davon aus, dass die Firma seinerzeit in Deutschland ansässig war, anderenfalls bitte ich um Mitteilung.
Ich gehe weiter davon aus, dass normales Werkvertragsrecht Anwendung findet und die VOB/B nicht Vertragsinhalt geworden ist.
Sie sollten Sie die Schäden, die notwendigen Kosten und auch die Verantwortlichkeit der beauftragten Firma sauber dokumentieren, entweder durch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem ein gerichtlich bestellter Gutachtern die Schäden aufnimmt, oder durch die Beauftragung eines Privatgutachters, der dann im späteren Prozess als sachverständiger Zeuge für Sie auftreten kann.
In dem nachfolgenden Prozess müsste dann weiter die Frage geklärt werden, inwiefern Ihnen ggf. ein Mitverschulden anzurechnen ist. Sie teilen mit, dass die Drainage vor vier Jahren entfernt wurde. Ggf. war es Ihnen zuzumuten, früher tätig zu werden, um weitere Nässeschäden zu vermeiden. Hierzu müsste die Korrespondenz mit der Firma gesichtet werden. Wenn Ihnen ständig Versprechungen gemacht wurde, so dass Sie damit rechnen mussten, dass es jederzeit weitergehen würde, ist hier natürlich eher ein Mitverschulden abzulehnen als wenn Sie sich selbst nicht gekümmert haben.
An dem Baugerüst können Sie grundsätzlich im Hinblick auf die Schadenersatzforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ggf. können Sie sich mit dem Inhaber der Firma auch über einen Verkauf und die Verrechnung einigen, insbesondere wenn dieser kein Interesse mehr an der Herausgabe wegen der Geschäftsaufgabe. Grundsätzlich ist aber der Inhaber der Firma nach wie vor Ihr Ansprechpartner.
Wie Sie sehen, sind eine Vielzahl von Dingen zu überlegen und zu prüfen, die über die hier mögliche Erstberatung hinausgehen. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen örtlichen Anwalt aufzusuchen, der sich insbesondere mit dem Bau- und Architektenrecht befasst.
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
vielen Dank, dass Sie nach 6 erfolglosen Versuchen Iher Kollegen, sich der Beantwortung meiner Frage angenommen haben - und dies sehr gut :-)Was mich interessieren würde oder mit was ich eigentlich gerechnet hatte, war dass hier eine automatische Verjährung eintritt - man kann sich doch nicht einfach so benehmen und dann muss der Geschädigte auch noch den Klageweg bei Gericht beschreiten - und dass nach fast 4 Jahren - wohlweislich, dass die Gerichte in Italien sehr langsam arbeiten und auch in Deutschland sehr viel Zeit ins Land geht - und ich dann nochmals 1-2 Jahre mit diesem Gerüst leben muss - dies soll so rechtens Sein - Vielen Dank nochmals - Bewertung ***** :-)
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Verjährung des Herausgabeanspruches würde allenfalls zum 31.12.2012 eintreten, da Anfang 2009 wohl noch gearbeitet wurde. Selbst wenn die Arbeiten bereits in 2008 endeten, würde Verjährung erst Ende 2011 eintreten.
Ggf. wäre hier eine Verwirkung zu prüfen, wenn Sie aus dem Verhalten der Firma schließen durften, dass diese auf die Herausgabe des Gerüstes verzichtet. Auch hierfür müssten die seit 2008 ausgetauschten Erklärungen und deren Beweisbarkeit durch etwaige Zeugen genau geprüft werden.
Je nach Fallgestaltung wäre es möglich, dass ein deutsches Gericht zuständig ist und in Italien nur zugestellt werden muss.
Mit dem Gericht müssten Sie nicht unbedingt weitere Jahre leben, wenn Sie den derzeitigen Zustand durch einen Privatgutachter dokumentieren lassen, wobei der Weg über ein gerichtliches Sachverständigengutachten natürlich sicherer wäre.
Ggf. wäre es sogar dringend notwendig, das Gerüst zu entfernen und die Drainage wiederherzustellen, um weitere Schäden am Gebäude zu vermeiden. Hier müssten Fragen der Prozesstaktik mit baulichen Anforderungen abgewogen werden.
Wie Sie auch aus der Nachfrage merken, sollten Sie sich dringend anwaltichen und auch baufachlichen Rat einholen.