30. Mai 2023
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12:25
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich ist, dass Ihr früherer Grundstücksnachbar dem Einbau des Fensters zugestimmt hatte und Beseitigungsansprüche deshalb auch für seine Rechtsnachfolger ausscheiden. Ein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch des aktuellen Grundstücksnachbarn wäre jedenfalls verjährt. Hier haben Sie nichts mehr zu befürchten.
Für den Einbau von Fenster und Abluftöffnung können Sie sich jedoch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Hinblick auf den zu geringen Grenzabstand (vgl. § 6 der aktuellen Sächsischen Bauordnung - SächsBO) nicht auf Bestandsschutz berufen. Die Behörde könnte von Ihnen verlangen, die Öffnungen wieder zu verschließen. Nachträglich könnten Sie für die Öffnungen eine Abweichung nach § 67 SächsBO beantragen. Vielleicht wäre hierzu ein orientierendes Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Behörde weiterführend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
30. Mai 2023 | 12:55
Das bedeutet ich ich hätte für das 10cm Loch für die Abzugshaube eine Baugenehmigung gebraucht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Mai 2023 | 13:07
Entscheidend ist die Abweichungsentscheidung nach § 67 SächsBO, die auf jeden Fall gesondert hätte beantragt werden müssen, auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt