Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich besteht bei einen unvollständigen Werk keine Pflicht zur Abnahme. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien jedoch die Möglichkeit, diese trotzdem durchzuführen.
Auch wenn die Wohnungen noch nicht verkauft waren, kann eine Abnahme durch den Besteller für die unverkauften Wohnungen erfolgen. Durch die Abnahme des Sondereigentums durch den Besteller wird in der Regel auch das Gemeinschaftseigentum abgenommen.
Eine Abnahme kann nicht rückgängig gemacht werden, um eine Wiederholung zu ermöglichen.
---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich besteht bei einen unvollständigen Werk keine Pflicht zur Abnahme. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien jedoch die Möglichkeit, diese trotzdem durchzuführen.
Auch wenn die Wohnungen noch nicht verkauft waren, kann eine Abnahme durch den Besteller für die unverkauften Wohnungen erfolgen. Durch die Abnahme des Sondereigentums durch den Besteller wird in der Regel auch das Gemeinschaftseigentum abgenommen.
Eine Abnahme kann nicht rückgängig gemacht werden, um eine Wiederholung zu ermöglichen.
---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin