Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Der Architekt schuldet eine Planung, die der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wenn also vertraglich eine bestimmte Planungsleistung vereinbart wurde, darf der Architekt hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Tut er dies dennoch, so ist sein Werk mangelhaft. Er haftet sogar dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit des entsprechend der Planung ausgeführten Objektes nicht beeinträchtigt ist, das Objekt jedoch nicht den Planungsvorgaben entspricht. Wenn ein Architekt vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat er schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird (vgl. BGH NZBau 2000, 525).
Der Auftraggeber kann für diesen Fall grundsätzlich Schadensersatz vom Architekten verlangen oder wegen des Mangels das Architektenhonorar mindern. Beide Ansprüche setzen jedoch voraus, dass der Architekt zur Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgefordert wurde. Ein solches Verlangen haben Sie vorliegend nicht gestellt, sondern sich mit der geänderten Planung einverstanden erklärt. Sie hätten an dieser Stelle den Architekten besser auf seine ursprüngliche Planung „festgenagelt“ und zur Vertragserfüllung aufgefordert. Jedoch ist eine Aufforderung zur Nacherfüllung sinnlos, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat. Denn dann kann eine Änderung des Plans den Mangel am Bauwerk nicht mehr verhindern.
Der Schadensersatzanspruch orientiert sich grundsätzlich an den Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Hier ist es wichtig, die Haftpflichtversicherung des Architekten ebenfalls in Anspruch zu nehmen, die für derartige Kosten aufzukommen hat. Die Höhe der Kosten kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, dürften den angeblichen Nachvergütungsanspruch des Architekten jedoch bei Weitem übersteigen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) kann es jedoch in Ausnahmefällen geboten sein, dass der Bauherr dem Architekten die Möglichkeit einräumt, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen als dies sonst möglich wäre (vgl. BGH NJW 1965, 1175). Inwieweit diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Ich kann Ihnen angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der hohen finanziellen Belastung nur dringend raten, sich weitergehen anwaltlich beraten zu lassen. Für eine abschließende Beurteilung ist es zwingend erforderlich, dass sich der beratende Anwalt die Verträge und Pläne ansieht und ein genaues Bild von der Angelegenheit machen kann. Ein Anwalt wird auch die Verhandlungen mit dem Architekten und der Berufshaftpflichtversicherung deutlich versierter führen können. Gerne können Sie sich wegen der weiteren Vertretung an mein Büro wenden, wir besprechen dann die Einzelheiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Der Architekt schuldet eine Planung, die der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wenn also vertraglich eine bestimmte Planungsleistung vereinbart wurde, darf der Architekt hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Tut er dies dennoch, so ist sein Werk mangelhaft. Er haftet sogar dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit des entsprechend der Planung ausgeführten Objektes nicht beeinträchtigt ist, das Objekt jedoch nicht den Planungsvorgaben entspricht. Wenn ein Architekt vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat er schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird (vgl. BGH NZBau 2000, 525).
Der Auftraggeber kann für diesen Fall grundsätzlich Schadensersatz vom Architekten verlangen oder wegen des Mangels das Architektenhonorar mindern. Beide Ansprüche setzen jedoch voraus, dass der Architekt zur Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgefordert wurde. Ein solches Verlangen haben Sie vorliegend nicht gestellt, sondern sich mit der geänderten Planung einverstanden erklärt. Sie hätten an dieser Stelle den Architekten besser auf seine ursprüngliche Planung „festgenagelt“ und zur Vertragserfüllung aufgefordert. Jedoch ist eine Aufforderung zur Nacherfüllung sinnlos, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat. Denn dann kann eine Änderung des Plans den Mangel am Bauwerk nicht mehr verhindern.
Der Schadensersatzanspruch orientiert sich grundsätzlich an den Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Hier ist es wichtig, die Haftpflichtversicherung des Architekten ebenfalls in Anspruch zu nehmen, die für derartige Kosten aufzukommen hat. Die Höhe der Kosten kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, dürften den angeblichen Nachvergütungsanspruch des Architekten jedoch bei Weitem übersteigen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) kann es jedoch in Ausnahmefällen geboten sein, dass der Bauherr dem Architekten die Möglichkeit einräumt, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen als dies sonst möglich wäre (vgl. BGH NJW 1965, 1175). Inwieweit diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Ich kann Ihnen angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der hohen finanziellen Belastung nur dringend raten, sich weitergehen anwaltlich beraten zu lassen. Für eine abschließende Beurteilung ist es zwingend erforderlich, dass sich der beratende Anwalt die Verträge und Pläne ansieht und ein genaues Bild von der Angelegenheit machen kann. Ein Anwalt wird auch die Verhandlungen mit dem Architekten und der Berufshaftpflichtversicherung deutlich versierter führen können. Gerne können Sie sich wegen der weiteren Vertretung an mein Büro wenden, wir besprechen dann die Einzelheiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen