Basketballspiel auf eigenem Grundstück durch 7-11 jährige Kinder - Ruhestörung

5. Juli 2023 22:09 |
Preis: 50,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Wir haben 3 Kinder im Alter von 7,9 und 11 Jahren. In der Garageneinfahrt unseres Einzel-Mietshauses in einer Wohngegend mit vielen Familien mit Kindern mit Ein-bis Zwei-Familienhäusern an einer stärker befahrenen Orts-Straße (Geschwindigkeit 50km/h mit mehreren hunderten Autos pro Tag) haben wir einen Basketballkorb aufgebaut, an dem unsere Kinder jeweils maximal ca. 30-40 Min pro Tag an 2-3 Tagen in der Woche Basketball spielen.

Wir achten darauf, dass die Kinder nur außerhalb gesetzlicher Ruhezeiten spielen, nicht vor 8.00 Uhr morgens, nicht zwischen 13-15 Uhr, nicht nach 20.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen.

Durch das Spielen entsteht Lärm (durch das Auftippen des Balles auf dem Steinboden), den der unmittelbar angrenzende Nachbar in seinem Einfamilienhaus als störend empfindet.

Der Nachbar beruft sich auf die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm) nach der dieser Lärm durch das Basketballspiel unter die Kategorie "Freizeitlärm" fallen würde, und da gäbe es die Grenze für Lärm-Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von tagsüber 55 Dezibel (dB) im allgemeinen Wohngebiet und von 50 dB (A) im "reinen Wohngebiet". Zum Vergleich, eine normale Unterhaltung zwischen 2 Personen in einem Wohnzimmer hat etwa einen Lärmpegel von 40-45 dB.

Die geschätzte Lärmemmission durch Basketballspiel (Auftippen des Balles) beträgt laut Studien ca. 70-80dB, liegt damit unzweifelhaft über 55dB.

Frage: Gibt es diese Regelung und greift diese Regelung für das beschriebene, gelegentliche (Basketball-)Spiel zu den genannten Uhrzeiten von unseren Kleinkindern auf dem eigenen Grundstück und müssen wir unseren Kindern das Basketball-Spiel untersagen?
6. Juli 2023 | 00:03

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Basketballkorb inklusive Garageneinfahrt ist keine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie und unterfällt auch nicht der TA Lärm.

Allerdings gehört von Kindern verursachter Lärm zunächst als Geräuschimmission im Sinne des § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu den grundsätzlich abwehrfähigen Einwirkungen auf ein Grundstück. Für den von Kindern verursachten Lärm ist aber die besondere Wertung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten, der auch eine Ausstrahlungswirkung auf § 906 BGB zukommt. Die Vorschrift lautet wie folgt:

[i]Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.[/i]

Zu den Grenzen hat sich der Bundesgerichtshof wie folgt grundsätzlich geäußert:

[i]Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem [b]altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten[/b] haben, sind zwar, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen. Die insoweit [b]zu fordernde erhöhte Toleranz[/b] hat jedoch auch [b]Grenzen[/b]. Diese sind jeweils [b]im Einzelfall zu bestimmen[/b] unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen.[/i]

(BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – VIII ZR 226/16 –, juris)

Den von Ihnen beschriebenen Umfang der Nutzung des Basketballkorbes hinsichtlich Länge und Tageszeit halte ich für rechtlich unbedenklich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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