Bankauskunft - Auskunftsanspruch des Kunden

9. April 2009 21:45 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Bank hat einer anderen Bank eine sogenannte Bankauskunft erteilt, wie sie zwischen Banken erteilt werden.

Nun interessiert mich deren Inhalt.
Ich bat um eine Kopie. Dies wurde mir verweigert.

Habe ich Anspruch auf meine Daten, also die Bankauskunft, die an eine andere Bank weitergegeben wurde?

In schriftlicher Form?

Falls ja, in welchen Paragrafen wird dies begründet?

Wie trete ich meiner Bank am Besten entgegen um diese Information schnellstmöglich zu erhalten ?

Gibt es ggf Instanzen, auf die die Bank sensibel reagiert ?
9. April 2009 | 23:13

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Bank an Bank Auskünfte werden von Kreditinstituten in einem standardisierten Verfahren über ihre Kunden erteilt. Die Bank an Bank Auskunft beinhalten allgemeine Feststellungen über Zahlungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bankkunden.

Der Aufbau einer Bankauskunft ist standardisiert aus vorformulierten Textschlüsseln.

In der Bank an Bank Auskunft werden keine Zahlen, z.B. Kontostände, Höhe von Kredit-oder Leasingverbindlichkeiten, Bürgschaften etc. genannt.

Im Unterschied zu gewerbliche Kunden, darf bei Privatkunden nicht ohne deren Zustimmung eine Bankauskunft erteilt werden. Allerdings ist eine solche Verweigerung der Zustimmung als Negativauskunft zu werten.

Vertragliche Grundlagen für die Auskunftserteilung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken, hier im speziellen die Ziffer für Bankauskünfte, sowie die Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten.

In diesen AGB´s ist auch geregelt, dass der Kunde einen Anspruch auf Ausstellung einer Bankauskunft hat. Insoweit ist die Weigerung Ihnen einen Bankauskunft zu erteilen nicht zulässig. Jedoch haben Sie keinen Anspruch eine Kopie der bereits erteilten Bankauskunft zu erhalten. Die Ihnen neu zu erteilende Auskunft sollte jedoch vom Inhalt her nicht abweichen, wenn sich zwischenzeitlich keine Änderungen in der Zahlungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit oder den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankauskünfte lautet in der Regel wie folgt:

(1) Die Bank ist berechtigt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über alle sonstigen Personen und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.

(3) Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. Die Bank haftet gegenüber dem Auskunftsempfänger bei der Erteilung von Bankauskünften und - soweit sie im Einzelfall eine Verpflichtung hierzu trifft - auch bei deren Unterlassung nur für grobes Verschulden.

Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Einschätzung gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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61231 Bad Nauheim
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