10. April 2016
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22:13
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage wären die Vertragsbedingungen zwischen Ihnen und der Bank zunächst durchzusehen, insbesondere die Sonderbedingungen zum Wertpapiergeschäft. Meist bestehen Regelungen zu sog. ,,Mistrades", auf die sich Banken gerne berufen, wenn ein Wertpapierauftrag nicht zustande kommt. Darunter fallen nach manchen Börsenordnungen auch technische Systemfehler. Ein solcher mag hier gegebenenfalls vorgelegen haben.
Ob der ggf. technische Fehler bei der Börse oder der Bank bzw. dem Broker liegt, ist natürlich zu klären.
2. Im Einzelfall wäre dann zu prüfen, ob die verwendete Regelung, die sich hierzu verhält, wirksam vereinbart werden kann (im Rahmen einer AGB-Kontrolle).
3. Rechtlich handelt es sich beim Wertpapiergeschäft meist um ein Kommissionsgeschäft, bei welchem die Bank im Auftrag des Kommitenten Wertpapiere kauft und verkauft.
Die Bank könnte hier Pflichten aus dem Bankvertrag sowie dem Kommissionsvertrag verletzt haben. Nach § 384 HGB ist der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Hieraus könnte sich eine vertragliche Pflichtverletzung ergeben, wenn die Bank das Ordersystem pflichtwidrig nicht einwandfrei zur Verfügung gestellt hat, die zur Haftung führen kann.
Zu diesem Problemkreis lesenswert ist die Entscheidung OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juli 2015 – 14 U 468/07.
Behauptet die Börse beispielsweise einen "mistrade", so ist die Bank bei Nichtbeachtung der formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Mistrades verpflichtet, die Mistrademeldung zurückzuweisen. Unterlässt sie dies so verletzt die Bank die ihrem Kunden gegenüber bestehenden Sorgfaltspflichten grob fahrlässig.
LG Itzehoe, Urteil vom 12. Januar 2006 – 7 O 292/05.
Ob hier ein solcher Fall des "mistrades" vorliegt, ist natürlich nicht klar.
4. Problematisch könnte hier die Beweisbarkeit der von Ihnen geschilderten Umstände der Funktionsunfähigkeit des Systems sein, wenn die Bank bestreiten sollte, dass der Verkauf der Papiere zeitweise nicht möglich war. Hierzu müsste man prüfen, ob die Bank aus dem Kommissionsvertrag auch eine Pflicht trifft, Ihre Systeme insoweit offenzulegen. Gegebenenfalls liegt Ihnen aber auch bereits Korrespondenz vor, in welcher die Bank den Fehler zugibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Ergänzung vom Anwalt
14. April 2016 | 12:35
Könnten Sie mir eine E-Mail auf die hier hinterlegten Kontaktdaten schreiben? Danke !