Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zum Sondereigentum gehört, was den Balkon anbelangt, lediglich der Balkonraum. Die konstruktiven Teile des Balkons,wie etwa die Bodenplatte, das Balkongitter oder Geländer,die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche, die Balkontür,die Balkondecken,die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte,Balkonstützen, Balkontrennmauer gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum.
Da hier Feuchtigkeit in die Balkondecke gelangt ist, diese aber zum Gemeinschaftseigentum gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für die Kostentragung zuständig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Hallo und vielen Dank für die rasche Antwort.
In der Teilungserklärung ist ja aber nicht klar definiert, was genau zum Gemeinschaftseigentum und zum Sondereigentum gezählt wird.Hier steht nur, dass die Balkone dem Sondereigentum angehören .
Aus diversen Gerichtsurteilen geht hervor, dass in solchen Fällen der jeweilige Eigentümer der Wohnung für den Schaden gehaftet hat.Wie Sie schreiben, gehört nur der Balkonraum zum Sondereigentum.Muss dies dann nicht in der Teilungserklärung genau so definiert sein?
Auch muss man erwähnen, dass die Eigentümerin der betroffenen Wohnung, in welcher der Feuchtigkeitsschaden herrscht, dieses Problem erst in der Eigentümerversammlung diesen Jahres publik gemacht hat.Der Hausverwaltung hatte sie in den letzten Wochen berichtet, dass dieses Problem schon seit mehreren Jahren besteht.Liegt hier grobe Fahrlässigkeit vor?
In den Protokollen der Versammlungen von 2013 und 2014 ist nicht die Sprache eines Problems in ihrer Wohnung.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantwortenGrundsätzlich ist es so, wie bereits dargestellt. Die Balkonplatte, Geländer, usw. gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Wenn nun aber der Eigentümer der Wohnung mit dem schadhaften Balkon den Schaden über mehrere Jahre einen Schaden nicht meldet, so muss geprüft werden, ob dieses Verhalten möglicherweise den Schaden vergrößert hat. Ist dem so, so müsste die Hauseigentümergemeinschaft ermitteln, in welchem Umfang ein Schaden entstanden wäre, wenn dieser sofort mitgeteilt worden wäre und in welchem Umfang nunmehr der Schaden aufgrund der "Nichtmeldung" besteht. Die Hauseigentümergemeinschaft kann dann möglicherweise einen Schadenersatzanspruch aufgrund von Unterlassen / Fahrlässigkeit gegen die betreffende Eigentümerin durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.