17. Oktober 2004
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13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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es geht bei Ihnen um die Anrechnung von Drittleistungen.
Berechnungsgrundlage für das Bäfog ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon sind abzuziehen die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen.
Da der Student diese Leistungen regelmäßig erhalten hat, ist hier davon auszugehen, daß es sich um Einkommen handelt und hätte angegeben werden müssen. Daran ändert auch nichts, daß das Geld später wieder zurückbezahlt wurde.
Es ist aber noch auf folgendes hinzuweisen:
In einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum (z.B. Oktober bis September) können im Durchschnitt monatlich 353,00 € brutto und somit insgesamt 4.238,00 € brutto verdient werden, ohne dass die Förderung gekürzt wird; Maßgeblich ist der Gesamtverdienst im Bewilligungszeitraum. Nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass für Nebeneinkünfte ab einer gewissen Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Kindergeldansprüche können wegfallen, wenn die jährlichen Nebeneinkünfte zusammen mit dem Zuschussanteil der BAföG-Leistungen den Betrag von 7.188,00 € überschreiten. Der steuerliche Ausbildungsfreibetrag (§ 33a EStG) kann sich mindern, soweit höhere Einkünfte als 1.848,00 € jährlich erzielt werden.
Wenn Ihre zusätzlichen Zahlungen durch das Bafögamt entdeckt wird, kann es sein, daß Sie einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sein werden.
Sollte Sie dann strafrechtlich belangt werden, so kann diese Verurteilung in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis auftauchen. Dann kann es später in Ihrer berulichen Laufbahn zu Schwierigkeiten kommen (z.B. beim Referendariat). Sind Sie strafrechtlich verurteilt worden, so kann dies Zweifel an der Eignung zur Beamtenlaufbahn erwecken.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille