17. Januar 2007
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13:59
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Problematik haben Sie korrekt erfasst. Entscheidend ist nach den von Ihnen mitgeteilten Vereinbarungen, ob die Folgen der nachvertraglichen Wirbelsäulen- bzw. Bandscheibenverletzung allein die Berufsunfähigkeit bedingen.
Dies wird aber regelmäßig nur ein ärztliches Gutachten feststellen können, da erfahrungsgemäß eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass der erste Bandscheibenvorfall bereits eine Schädigung hervorgerufen hat, die durch den zweiten Vorfall intensiviert wurde.
Die Abgrenzung, welchen Anteil jeder einzelne Vorfall an einer eventuellen Berufsunfähigkeit hat, wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festzustellen sein.
Dass der eine Bandscheibenvorfall mit dem anderen auch im medizinischen Sinne nichts zu tun hat, lässt sich pauschal leider nicht unterstellen.
Kommt die ärtzliche Untersuchung jedoch zu der Feststellung, dass allein der zweite Bandscheibenvorfall für die BU verantwortlich ist, ergibt sich über die Vereinbarung
"...besteht voller Versicherungsschutz, wenn andere Gesundheitsschäden für sich allein ... zu einer Berufs- oder Dienstunfähigkeit führen."
bzw.
"...ausschließlich den Folgen eines erst nach
Vertragsbeginn erlittenen Unfalls ... zuzuordnen ist, besteht auch für diese Folgen voller Versicherungsschutz."
die Leistungspflicht des Versicherers.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt