6. Dezember 2019
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15:58
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal kommt in Betracht, dass Sie für die nicht vereinbarungsgemäß durchgeführten Baumfällarbeiten Gewährleistungsansprüche nach § 635 BGB gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Ich gehe davon aus, dass hinsichtlich der Fällung auch eine ordnungsgemäße Beseitigung der Baumstümpfe vereinbart war.
Wenn der Auftragnehmer den Schaden innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, dann dürfen Sie nach § 637 Abs. 2 BGB selbst den Schaden beheben und die dafür erforderlichen Aufwendungen dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.
Sie sollten deshalb den Auftragnehmer zunächst unter Setzung einer Frist von 2 bis 3 Wochen schriftlich dazu auffordern (per Einschreiben Rückschein), die Stümpfe zu beseitigen. Wenn dann nichts passiert, dann können Sie die Stümpfe selbst auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Sie können bei der Erstellung es Gutachtens die verbliebenen Baumstümpfe berücksichtigen lassen, aber bei einer gerichtlichen Durchsetzung wird für die Ermittlung der Schadenshöhe ein eigenes Gutachten erstellt werden, da der von Ihne beauftragte Gutachter dann Ihrer Seite zugerechnet werden würde. Als taktisches Druckmittel gegen den Auftragnehmer könnte die Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung des Zustandes im Garten aber durchaus dennoch nützlich sein.
Mit freundlichen Grüßen