20. November 2020
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21:24
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
vorab zunächst der Hinweis auf die generelle Möglichkeit der Kündigung der Versicherung.
Da der Vertragsbeginn der 1.1. gewesen ist, muss die Kündigung der Versicherung bis zum 30.11.2020 zugehen.
Zuvor ist eine neuer Versicherungsvertrag mit einer anderen Versicherung abzuschließen, damit keine Versicherungslücke entsteht. Auch wenn die Zeit drängt, dürfte dieses noch möglich sein.
Ein Sonderkündigungsrecht, die an eine Monatsfrist gebunden ist, wird in der Regel nicht zugebilligt, wenn der SF geändert wurde.
Da aber hier die Kündigung ohne diese Problematik zeitnah ebenfalls möglich ist, muss man sich nicht auf diese berufen.
Aber auch Ihre neue Versicherung wird die Angaben zur Vorversicherung ( der jetzigen Versicherung ) einfordern. Dort ist die ungünstigste SF aufgeführt.
Sie werden daher ungeachtet der Kündigung, die jetzige Versicherung auffordern müssen, die Rückstufung zurückzunehmen. Das muss schriftlich erfolgen, per Einwurf/Einschreiben.
Wenn die Rückstufung nicht zurückgenommen wird, werden Sie diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen.
Dazu sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle