9. Dezember 2013
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21:35
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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10789 Berlin
Tel: 030 48625802
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E-Mail: office@nadiraschwili.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern es sich bei dem Kaufvertrag um einen Vertrag handelt, der zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen wurde (d.h. wenn Sie kein Unternehmer sind also z.B. ein gewerblicher Autohändler), wäre der Vertrag -vorausgesetzt die Mails haben den entsprechenden Inhalt- vorliegend wirksam zustande gekommen und dem Käufer steht auch kein Widerrufsrecht gem. § 312d BGB zu. Sie können daher auf Vertragserfüllung bestehen. Da sich der Käufer jedoch auf Grund des nicht eingehaltenen Termins in Annahmeverzug befindet und nicht ersichtlich ist, ob er den Vertrag erfüllen wird, können Sie von diesem zurücktreten - dies wäre vorliegend Ihre Erklärung den Kaufvertrag als "gegenstandslos" anzusehen. Somit wäre der Vertrag aufgelöst und Sie wären nicht mehr daran gebunden. Zusätzlich könnte Ihnen noch ein Schadensersatzanspruch zustehen, sofern Ihnen durch die Nichteinhaltung des Kaufvertrags ein Schaden entstanden sein sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht