gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich gehe davon aus, dass der Verkauf privat erfolgte und dass Sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben. Sie haften dann nur für einen Mangel, wenn Sie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben oder den Mangel arglistig verschwiegen haben vgl. § 444 BGB.
Ein arglistiges Verschwiegen scheidet aus, weil Sie von angeblichen Schäden, die der Käufer beweisen müsste, keine Kenntnis hatten.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat stellt die Erklärung als unfallfrei keine Garantie für die Beschaffenheit dar, falls sich später ein Unfallschaden herausstelt (LG München I Urteil vom 02.10.2003, Az. 32 O 11282/03).
Ein Lackkratzer ist kein Unfall und Sie waren nicht verpflichtet diese anzugeben. Die Rechtsprechung zieht die Grenze dort, wo über Bagatellschäden hinaus ein Blechschaden eingetreten ist. Bloße Lackschäden in der Form von Kratzern und kleinen Dellen lösen keine Haftung des Verkäufers aus, wenn im Vertrag das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet ist (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302.
Ob Kotflügel und Fahrertür wirklich beschädigt waren, spielt keine Rolle, weil Sie jedenfalls keine Kenntnis hatten und Sie sich auf den Gewährleistungsausschluss, der in den Vordrucken, meist enthalten ist, berufen können. Auch angesichts des Kaufpreises muss der Käufer Mängel hinnnehmen.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass der Käufer nur versucht den Preis zu "drücken".
Sie haben sich im Vertrag ordnungsgemäß verhalten und sollten die Ansprüche zurückweisen.
Falls notwendig, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
danke für Ihre Antwort! Das hilft mir schon weiter. Hier noch zwei kleine Nachfragen zum Verständnis: Ist es arglistiges Verschweigen, weil ich nichts von dem reparierten Kratzer in der hinteren Tür gesagt habe? Sie schreiben ja, dass ich nicht verpflichtet bin, das anzugeben...
Und meint "Gewährleistung ausgeschlossen" das selbe wie unser Passus im Vertrag: "Ausschluss der Sachmängelhaftung: Das Kfz wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Zudem haben wir angekreuzt, dass der Kauf nicht aus erster Hand ist und kein Unfallschaden und keine sonstigen erheblichen Beschädigungen bestehen.
Herzlichen Dank schonmal!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der Kratzer musste nicht angegeben werden, weil er ordnungsgemäß instansgesetzt war und weil dadurch keine Wertbeeinträchtigung vorliegt.
Der zitierte Passus ist genau der, den ich meinte. Sie haben die Sachmängelhaftung nach § 434 BGB ausgeschlossen.
Ein Unfallschaden liegt nach Ihrem Kenntnisstand nicht vor und die Kratzer sind auch keine erhebliche Beschädigung.
Es bleibt also in vollem Umfang bei meiner Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht