Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
Es ist zunächst einmal zu beanstanden, dass der Verkäufer Ihres Wagens einen privaten Vertrag abschließen möchte, obgleich er selbst Kfz Händler ist. Dies ist so nicht zulässig. Als Gewerbetreibender handelt er bei einem Kfz Verkauf automatisch gewerblich.
Dies vorausgeschickt ist auch im übrigen festzuhalten, dass Sie sich eindeutig im Recht befinden: Sie haben bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen, der zwei wechselseitige Willenserklärungen beinhaltete. Es ist also eine Einigung zustande gekommen, welche wirksam ist. Inhalt ist die Übergabe und Eigentumsübertragung an dem Kfz auf Sie inklusive der Papiere, dies gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 12.500 €, inklusive des Austauschs des defekten Sensors und damit der Behebung des Fehlers.
Es mag also bedauerlich für den Verkäufer sein, dass er nun eine andere Ursache für den Defekt festgestellt hat, deren Beseitigung höhere Kosten verursacht. Dies ist jedoch sein Risiko. Um dies zu vermeiden, hätte er den Wagen erst reparieren und dann einen Kaufpreis festlegen müssen.
Sie können sich also auf einen wirksamen Kaufvertrag berufen und sind nicht dazu verpflichtet, den Vertrag rückabzuwickeln oder mehr zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
Es ist zunächst einmal zu beanstanden, dass der Verkäufer Ihres Wagens einen privaten Vertrag abschließen möchte, obgleich er selbst Kfz Händler ist. Dies ist so nicht zulässig. Als Gewerbetreibender handelt er bei einem Kfz Verkauf automatisch gewerblich.
Dies vorausgeschickt ist auch im übrigen festzuhalten, dass Sie sich eindeutig im Recht befinden: Sie haben bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen, der zwei wechselseitige Willenserklärungen beinhaltete. Es ist also eine Einigung zustande gekommen, welche wirksam ist. Inhalt ist die Übergabe und Eigentumsübertragung an dem Kfz auf Sie inklusive der Papiere, dies gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 12.500 €, inklusive des Austauschs des defekten Sensors und damit der Behebung des Fehlers.
Es mag also bedauerlich für den Verkäufer sein, dass er nun eine andere Ursache für den Defekt festgestellt hat, deren Beseitigung höhere Kosten verursacht. Dies ist jedoch sein Risiko. Um dies zu vermeiden, hätte er den Wagen erst reparieren und dann einen Kaufpreis festlegen müssen.
Sie können sich also auf einen wirksamen Kaufvertrag berufen und sind nicht dazu verpflichtet, den Vertrag rückabzuwickeln oder mehr zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin