10. Juli 2008
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13:36
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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wenn der Händler den Wagen auch wirklich im eigenen Namen und nicht in Namen eines Kunden verkauft hat (bitte sehen Sie dazu in dem Vertrag nochmals nach), wird er sich nach deutschem Recht nicht darauf berufen können, dass er sich als Verbraucher deklariert hat.
Denn die Vertragsüberschrift ist alleine so nicht ausschlaggebend, wobei häufig versucht wird, die Händlerhaftung mit einem solchen Vertrag zu umgehen. Es kommt dabei auf die tatsächliche Ausgestaltung an.
Haftet es als Händler, besteht, wenn es nicht anders auf ein Jahr begrenzt worden ist, die Gewährleistungszeit von zwei Jahren.
Allerdings werden Sie dann für Mängel nachweisen müssen, dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben.
Zwar gibt es eine sechsmonatige Beweislastumkehr, wobei diese aber wiederum bei gebrauchten Kraftwagen eingeschränkt wird und nicht auf solche Mängel bezogen werden, die mit Art der Sache oder des Mangel unvereinbar sind.
Daher wird es hinsichtlich der Leckage und des Auspuffes bei Ihrer Beweispflicht bleiben.
Das Übersprühen des Unterbodens stellt so keinen Mangel dar; hier müsste nachgewiesen werden, dass mit dem Lack weitere Mängel verdeckt worden sind.
Steht dieses aber fest, werden Sie dann ein vorsätzliches Handeln nachweisen können, so dass Sie nun zunächst das Fahrzeug von einem Sachverständigen gründlich untersuchen lassen sollten, auch hinsichtlich des Alters der Mängel; danach sollten Sie dann einen Anwalt beauftragen.
Dann würde es auch keine Rolle spielen, ob der Verkäufer als Privatmann aufgetreten ist, da er bei arglistiger Täuschung auch dann haften würde.
Dieses alles bitte ich aber nach deutschem Recht zu verstehen, da Sie ausführen, dass Sie bei einem ausländischen Händler gehauft haben. Ist, und so kann man es auch verstehen, der Vertrag im Ausland geschlossen worden, gilt das dortige Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle