Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Frage 1:
Eine Garantie umfasst nur die in den Garantiebedingungen verzeichneten Leistungen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche können demgegenüber tatsächlich weiter gehen. Voraussetzung ist, dass der defekte Schalter einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB handelt.
Davon dürfte auszugehen sein, wenn es sich nicht um einen Defekt handelt, der aufgrund des Fahrzeugverschleißes bei vergleichbaren Gebrauchtwagen ebenfalls zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, kann häufig nur durch einen Sachverständigen beurteilt werden.
Sie sollten in jedem Fall aber zunächst den Verkäufer auffordern, die Mängelansprüche unabhängig vom Umfang der Garantie zu erfüllen und eine Nachbesserung durch Reparatur des defekten Schalters verlangen.
Zu Frage 2:
Der Verkäufer hat bei einem Sachmangel auch die zur Beseitigung erforderlichen Fahrtkosten zu erstatten. Üblicherweise werden dabei 0,30 € pro Kilometer abgerechnet.
Zu Frage 3:
Wenn ein Sachmangel vorliegt, ist auch das Getriebeöl zu erstatten.
Es muss dabei aber der Abzug "Neu für alt" berücksichtigt werden. Es wäre daher die Differenz zwischen dem Zeitwert des alten Getriebeöl und des neuen Getriebeöls in Abzug zu bringen. Eine sichere Berechnung dürfte dabei kaum möglich und auch nicht wirtschaftlich sein. Versuchen Sie, eine anteilige Kostenbeteiligung mit der Verkäufer auszuhandeln.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt