Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Garantie (bei Gebraucht- wie Neuwagen) ist eine freiwillige Leistung des Hersteller bzw. Händlers und besteht parallel zur gesetzlichen Gewährleistung. Sie ist bei Neuwagen vom Hersteller abhängig, bei Gebrauchtwagen vom Händler selbst. Mit einer Garantie sichert der Händler gewisse Leistungen eines Fahrzeuges zu. Dies bedeutet, dass er – im Gegensatz zur Gewährleistung – auch für Mängel aufkommt, die nach der Auslieferung auftreten. Einen vorsätzlichen Betrug anzunehmen und eine damit korrespondierende arglistige Täuschung ist somit nicht erfolgversprechend. Die Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) müssten ihnen jedoch zustehen. Sie bestehen wie gesagt neben der Garantie. Erste Frage wäre hier allerdings, ob französisches Recht oder deutsches Recht anwendbar ist. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 ROM- I-Verordnung unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, ergibt sich das anzuwendende Recht aus Artikel 4
der Rom-I-Verordnung. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. a) ist das bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier Frankreich). Sie müssen also den Kaufvertrag danach überprüfen, ob französisches oder deutsches Recht gewählt wurde. Falls keine Rechtswahl vorliegt, ist französisches Recht einschlägig. Das Kaufrecht wurde auf europäischer Ebene jedoch harmonisiert, so dass ihnen bei einem Mangel nach 4 Monaten auch in Frankreich Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zustehen müssten. Auch die Beweislast müsste auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wie in § 476 BGB
erleichtert sein.
Falls französisches Recht anwendbar sein sollte ist hier eine Liste zweisprachiger Rechtsanwälte:
http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3525214/Daten/2323940/02anwltefrdatei.pdf
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Diese Antwort ist vom 02.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich
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Danke für die Beratung. Was bedeutet bei Garantie und/oder Gewährleistung subsidiäres Prinzip?
Die Garantie ist freiwillig und ist im Zweifel schneller und einfacher durchzusetzen als die Gewährleistung. Die Garantie kann auch umfassender sein, als die Gewährleistung. Sie ist demnach oft der einfachere Weg. Die Gewährleistung ist vom Gesetz vorgeschrieben: Der Verkäufer einer Sache haftet dafür, dass die Sache beim Gefahrübergang gem. §§ 434
, 446 BGB
keinen Mangel hat. Hier ist auch nur eingeschränkt ein Gewährleistungsausschluss möglich. Hier ist in der Regel zuerst die Nacherfüllung (soweit möglich) geltend zu machen. Erst nach erfolgloser oder unmöglicher Nacherfüllung kann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Bei ihnen (Motorschaden) könnte man wohl gem. § 326 BGB
sofort zurücktreten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich