aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__82.html" target="_blank">§ 82 Abs. 1 SGB XII</a> sind alle vermögenswerten Einkünfte von der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung abzuziehen. Ob es sich bei der Zahlung der Kosten für das Auto um solche Einkünfte handelt, halte ich persönlich für schwierig.
Für noch schwieriger halte ich die Aufforderung, sein Fahrzeug stillzulegen. Es wäre für mich interessant zu erfahren, ob in dem Bescheid eine gesetzliche Grundlage für diese Aufforderung angegeben ist. Ich selbst sehe keine Grundlage für eine solche Verfügung. Nennenswertes Vermögen scheint das Fahrzeug nach Ihrer Aussage nicht zu sein.
Richigerweise zeigten Sie bereits in Ihrer Frage die Lösung auf: Schreiben Sie das Auto einfach auf sich um. Die Versicherung kann, falls eine interessante Schadensfreiheit vorliegt, bei Ihrem Schwiegevater bleiben, da es schließlich seine Sache ist, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwendet. Dieses würde Ihnen lange Streitereien mit Behörden und Gerichten ersparen.
Mit freundlichen Grüßen,
Pilgermann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Aufforderung zur Autostillegung kam nicht in Form eines Bescheides sondern nur per normaler Mitteilung:
"Bei Antragstellung haben Sie angegeben, dass Sie ein Kraftfahrzeug besitzen und unterhalten. Sonstiges Vermögen sei nicht vorhanden. Der Bezug von Sozialhilfe und Unterhaltskosten
für ein Kraftfahrzeug, z.B. Versicherung, Steuern, Reparaturen und Kosten für Benzin, sind nicht vereinbar.
Ich bitte Sie daher, Ihr Kraftfahrzeug still zu legen und einen entsprechenden Nachweis über die Stilllegung hier einzureichen.
Ich weise darauf hin, dass Ihnen gemäß §66 Sozialgesetzbuch (SGB I) die Sozialhilfe ganz oder teilweise versagt werden kann, sofern und solange Sie die erbetenen für die Festsetzung der Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen und damit Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §§60 ff. SGB I. nicht nachkommen.
Erlauben Sie mir folgende Nachfrage:
Sie schreiben: "Für noch schwieriger halte ich die Aufforderung, sein Fahrzeug stillzulegen"
Kann ich daraus schliessen, dass wenn der Auffoderung zur Stilllegung nicht nachkommt, damit keine Kürzung der Bezüge verbunden werden kann ?
Ich würde gegen den Bescheid einfach erst mal Widerspruch einlegen:
Gründe:
1) Die freiwilligen Mittel des Schwiegersohnes sind kein Einkommen. Kinderbetreuung/ bzw. -beschäftigung gehört zu den "normalen" Verhaltensweisen eine Großvaters und stellt keine
Dienstleistung dar
2) Zwischenzeitlich hat es Streit in der Familie gegeben, die Kinder zahlen die Kosten für das KFZ nicht mehr, da keine Betreuung mehr stattfindet.
Dann müßte die Kürzung doch aufgehoben werden ?? Oder könnte das Amt vor Kürzungsänderung die Stilllegungsbescheinigung verlangen ? Dann würden wir den Wagen einfach umschreiben.
Wenn jemand die Grundsicherung erhält, also den Mindestsatz nach dem SGB XII, so muss es letztlich ihm überlassen bleiben, welche Kosten er mit dieser Grundsicherung bestreitet. Das Sozialamt kann - nach meiner Auffassung - über die tatsächliche Verwendung des Geldes nicht bestimmen. Wenn es Ihrem Schwiegervater möglich ist, von seiner Sozialhilfe einen Pkw zu unterhalten, weil er sich im Übrigen entsprechend einschränkt, würde ich eine - teilweise - Versagung der Hilfe für unzulässig halten.
So, wie Sie den ersten Hinweis der Behörde schilderten, scheint es sich hierbei nicht um einen Bescheid, sondern vielmehr um eine tatsächliche Information, bzw eine Aufforderung zu einem Realhandeln zu handeln. Das "Schreiben" müsste jedoch komplett geprüft werden, um dieses mit der hinreichenden Sicherheit sagen zu können.
Ihre Argumente halte ich in diesem Zusammenhang für richtig und nachvollziehbar. Insbesondere können Sie auch darauf hinweisen, dass Sie die Leistung eingestellt haben. Ferner sollten Sie klarstellen, dass die Zusammenkünfte mit Ihren Kindern nicht als Betreuung, sondern vielmehr als großelterlicher Umgang einzustufen waren.
Ich möchte hier auf die Möglichkeit der Beratungshilfe bei einem niedergelassenen Anwalt hinweisen: Ihr Schwiegervater hat Anspruch auf die Beratung durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt, welcher den Sachverhalt mit Ihrem Schwiegervater genauer besprechen könnte und gegebenenfalls auch den Widerspruch für Ihren Schwiegervater formulieren und einlegen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Pilgermann, Rechtsanwalt