Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Vertrag mit einer Werkstatt, der die Beseitigung des technischen Defekts zum Gegenstand hat, handelt es sich wegen der Erfolgsbezogenheit um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. In Ihrem Fall kann man von einer so genannten "einfachen Reparatur "sprechen, da der Vertragsgegenstand (Austausch der Servoleitung) klar formuliert war.
Regelmäßig obliegt es der Werkstatt, seinen Vertragspartner auch ohne ausdrückliches Befragen von sich aus über Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse zu unterrichten, die dieser nicht kennt oder nicht erkennen kann, deren Kenntnis jedoch für dessen Willensbildung und Entschlüsse bedeutungsvoll ist oder bedeutungsvoll werden kann (Nebenpflicht). Diese Aufklärungspflicht wird aus dem Umstand hergeleitet, dass der Auftraggeber als Laie von seinem Vertragspartner Sach- und Fachkunde erwartet und ihm den Auftrag im Vertrauen auf dessen Kenntnisse und Fähigkeiten erteilt. Prinzipiell hätten Sie also vor der Reparatur darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Leitungen stark korrodiert waren.
Die Verpflichtung der Werkstatt, ein mangelfreies Werk zu erbringen, stellt eine Hauptpflicht dar. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hat der Werkunternehmer eine Eigenschaft sogar zugesagt, ist mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Eine Reparatur hat nach den „anerkannten Regeln der Technik" zu erfolgen. Die Servoleitung an sich scheint mangelfrei repariert worden zu sein. Die Hauptleistungspflicht wurde wohl ordnungsgemäß erbracht.
Ab der Abnahme haben Sie als Besteller grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Herstellung des Werks, sondern sind auf die Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB zu verweisen. Sie müssen den die Mängelrechte begründenden Werkmangel nach der Abnahme beweisen. Hilfreich wäre es also, wenn das Fahrzeug gemeinsam mit einem Zeugen von dem Werkunternehmer in Empfang genommen wurde, so fern überhaupt ein Mangel an der Servoleitung vorliegt.
Soweit aber Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht mit einem Mangel des Werks in Verbindung stehen (Nebenpflichten), werden die Schadensersatzansprüche unmittelbar im allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. Nach meinem Dafürhalten handelt es sich hier um einen klassischen Mangelfolgeschaden womit Ihnen ein Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zusteht. Zunächst hätte Sie der Werkunternehmer darüber aufklären müssen, dass eine starke Verrostung vorliegt, und dass das Lenkgetriebe bei Ausführen der Reparatur in Gefahr ist. Dies ist nicht geschehen. Der durch kann es zu einem Schaden am Lenkgetriebe als Mangelfolgeschaden. Die Haftung des Werkunternehmers setzt ein Verschulden („Vertretenmüssen“) voraus. Dies wird regelmäßig vermutet, der Unternehmer müsste das fehlende Vertretenmüssen nachweisen. Der Unternehmer haftet bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten auf Schadensersatz.
So wie Sie den Fall geschildert haben, liegt eine Verletzung einer Nebenpflicht vor, der Mangelfolgeschaden ist vom Unternehmer zu vertreten. Der Unternehmer sollte darauf hingewiesen werden, dass er diesen Mangelfolgeschaden zu vertreten hat. Räumen Sie ihm eine Frist zur Behebung des Mangels (Lenkgetriebe) ein. Teilen Sie ihm in diesem Aufforderungsschreiben mit, dass der Mangel bis zum 05. Januar 2007 (ausreichende Frist wegen der Feiertage) behoben sein muss und dass Sie ihm jederzeit das Fahrzeug zur Reparatur zu Verfügung stellen würden. Teilen Sie ihm darüber hinaus mit, dass Sie den Schaden bei Nichtvornahme reparieren lassen werden und die Kosten bei Ihm einfordern werden. Teilen Sie noch mit, dass Sie jeden Tag des Nutzungsausfalles des Pkws geltend machen werden.
Den „Verlust“ des Kfz in Höhe von 1.500 EUR können Sie nicht ersetzt verlangen, da Sie des Pkws noch nicht verlustig gegangen sind. Auch die Ab- und Anmeldekosten oder die Kosten des Ersatzfahrzeugs stehen Ihnen nicht zu. Im Rahmen des Schadensersatz des Mangelfolgeschadens steht Ihnen nur der Nutzungsausfall zu, welcher nach Alter, Kilometerleistung und Ausstattung errechnet wird. Die dafür existierende Tabelle sieht für die darin aufgeführten PKW mindestens 27 EUR pro Tag vor.
Um Ihre Frage konkret zu beantworten: Eine Schadensersatzklage reichen Sie nach Ablauf der Frist ein, wenn Sie Ihren Schaden beziffern können. Sie ist hinsichtlich der oben beschriebenen Punkte Erfolg versprechend, insbesondere, wenn bewiesen werden kann, dass das Lenkgetriebe einige Hundert Meter nach Abholung den Fehler aufwies.
Mit freundlichen Grüßen
Henrik Momberger
www.gruemo.de
zu Ihrer Rückfrage:
Deshalb hatte ich den Neuwert des Getriebes als Schadenersatzleistung gefordert. Kann ich anstelle der Reparatur unter der gleichen Prämisse das Geld einfordern?
Sie könnten den Betrag im Rahmen des Schadensersatzes als "frustrierte Aufwendeungen" verlangen, wenn das Getriebe gekauft worden wäre. So verbleibt es aber bei den bereits dargestellten Möglichkeiten.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de
bei einem Vertrag mit einer Werkstatt, der die Beseitigung des technischen Defekts zum Gegenstand hat, handelt es sich wegen der Erfolgsbezogenheit um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. In Ihrem Fall kann man von einer so genannten "einfachen Reparatur "sprechen, da der Vertragsgegenstand (Austausch der Servoleitung) klar formuliert war.
Regelmäßig obliegt es der Werkstatt, seinen Vertragspartner auch ohne ausdrückliches Befragen von sich aus über Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse zu unterrichten, die dieser nicht kennt oder nicht erkennen kann, deren Kenntnis jedoch für dessen Willensbildung und Entschlüsse bedeutungsvoll ist oder bedeutungsvoll werden kann (Nebenpflicht). Diese Aufklärungspflicht wird aus dem Umstand hergeleitet, dass der Auftraggeber als Laie von seinem Vertragspartner Sach- und Fachkunde erwartet und ihm den Auftrag im Vertrauen auf dessen Kenntnisse und Fähigkeiten erteilt. Prinzipiell hätten Sie also vor der Reparatur darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Leitungen stark korrodiert waren.
Die Verpflichtung der Werkstatt, ein mangelfreies Werk zu erbringen, stellt eine Hauptpflicht dar. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Hat der Werkunternehmer eine Eigenschaft sogar zugesagt, ist mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Eine Reparatur hat nach den „anerkannten Regeln der Technik" zu erfolgen. Die Servoleitung an sich scheint mangelfrei repariert worden zu sein. Die Hauptleistungspflicht wurde wohl ordnungsgemäß erbracht.
Ab der Abnahme haben Sie als Besteller grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Herstellung des Werks, sondern sind auf die Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB zu verweisen. Sie müssen den die Mängelrechte begründenden Werkmangel nach der Abnahme beweisen. Hilfreich wäre es also, wenn das Fahrzeug gemeinsam mit einem Zeugen von dem Werkunternehmer in Empfang genommen wurde, so fern überhaupt ein Mangel an der Servoleitung vorliegt.
Soweit aber Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht mit einem Mangel des Werks in Verbindung stehen (Nebenpflichten), werden die Schadensersatzansprüche unmittelbar im allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelt. Nach meinem Dafürhalten handelt es sich hier um einen klassischen Mangelfolgeschaden womit Ihnen ein Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zusteht. Zunächst hätte Sie der Werkunternehmer darüber aufklären müssen, dass eine starke Verrostung vorliegt, und dass das Lenkgetriebe bei Ausführen der Reparatur in Gefahr ist. Dies ist nicht geschehen. Der durch kann es zu einem Schaden am Lenkgetriebe als Mangelfolgeschaden. Die Haftung des Werkunternehmers setzt ein Verschulden („Vertretenmüssen“) voraus. Dies wird regelmäßig vermutet, der Unternehmer müsste das fehlende Vertretenmüssen nachweisen. Der Unternehmer haftet bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten auf Schadensersatz.
So wie Sie den Fall geschildert haben, liegt eine Verletzung einer Nebenpflicht vor, der Mangelfolgeschaden ist vom Unternehmer zu vertreten. Der Unternehmer sollte darauf hingewiesen werden, dass er diesen Mangelfolgeschaden zu vertreten hat. Räumen Sie ihm eine Frist zur Behebung des Mangels (Lenkgetriebe) ein. Teilen Sie ihm in diesem Aufforderungsschreiben mit, dass der Mangel bis zum 05. Januar 2007 (ausreichende Frist wegen der Feiertage) behoben sein muss und dass Sie ihm jederzeit das Fahrzeug zur Reparatur zu Verfügung stellen würden. Teilen Sie ihm darüber hinaus mit, dass Sie den Schaden bei Nichtvornahme reparieren lassen werden und die Kosten bei Ihm einfordern werden. Teilen Sie noch mit, dass Sie jeden Tag des Nutzungsausfalles des Pkws geltend machen werden.
Den „Verlust“ des Kfz in Höhe von 1.500 EUR können Sie nicht ersetzt verlangen, da Sie des Pkws noch nicht verlustig gegangen sind. Auch die Ab- und Anmeldekosten oder die Kosten des Ersatzfahrzeugs stehen Ihnen nicht zu. Im Rahmen des Schadensersatz des Mangelfolgeschadens steht Ihnen nur der Nutzungsausfall zu, welcher nach Alter, Kilometerleistung und Ausstattung errechnet wird. Die dafür existierende Tabelle sieht für die darin aufgeführten PKW mindestens 27 EUR pro Tag vor.
Um Ihre Frage konkret zu beantworten: Eine Schadensersatzklage reichen Sie nach Ablauf der Frist ein, wenn Sie Ihren Schaden beziffern können. Sie ist hinsichtlich der oben beschriebenen Punkte Erfolg versprechend, insbesondere, wenn bewiesen werden kann, dass das Lenkgetriebe einige Hundert Meter nach Abholung den Fehler aufwies.
Mit freundlichen Grüßen
Henrik Momberger
www.gruemo.de
Rückfrage vom Fragesteller
19. Dezember 2006 | 19:40
Sehr geehrter Herr Momberger,
herzlichen Dank für Ihre umfassende und schnelle Antwort. Leider habe ich das Auto mittlerweile in Zahlung gegeben und habe mir ein anderes gekauft. (Erlös 100,-/Kaufpreis vor 1 Jahr 4900,-). Der Werkstatt habe ich mitgeteilt, dass ich nun auf eine materielle Schadensbereinigung verzichte, da ich bereits 10 Wochen - ohne Erfolg - auf ein Ersatzgetriebe gewartet hatte. Deshalb hatte ich den Neuwert des Getriebes als Schadenersatzleistung gefordert. Kann ich anstelle der Reparatur unter der gleichen Prämisse das Geld einfordern?
Nochmals vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlcihen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
2. Januar 2007 | 13:34
Sehr geehrter Fragesteller,zu Ihrer Rückfrage:
Deshalb hatte ich den Neuwert des Getriebes als Schadenersatzleistung gefordert. Kann ich anstelle der Reparatur unter der gleichen Prämisse das Geld einfordern?
Sie könnten den Betrag im Rahmen des Schadensersatzes als "frustrierte Aufwendeungen" verlangen, wenn das Getriebe gekauft worden wäre. So verbleibt es aber bei den bereits dargestellten Möglichkeiten.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de