11. Juni 2009
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09:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Da nach Ihren Schilderungen offensichtlich Mängel an der durchgeführten Reparatur vorliegen, sollten Sie diese Punkte im Einzelnen schriftlich aufführen und den Gegner zur Beseitigung auffordern.
Dabei sollten Sie eine angemessene Frist setzen mit dem Hinweis, dass Sie nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist die Mängel in einer anderen Werkstatt beheben lassen und die dabei entstehenden Kosten mit der ausstehenden Rechnung verrechnen bzw. von ihm einfordern werden.
Ein Reparaturauftrag braucht nicht schriftlich zu erfolgen, allerdings leidet die Beweisbarkeit von Vereinbarungen natürlich sehr, wie Sie jetzt ja selber feststellen müssen.
Im Streitfall vor Gericht müssten Sie entsprechende mündliche Abreden beweisen, wenn Sie daraus Reche herleiten wollen, z.B.
"Frontschaden mit neuen Teilen beheben".
Gelingt Ihnen dies nicht, wird das Gericht lediglich prüfen, ob die tatsächlich durchgeführte Reparatur mangelfrei ist oder nicht.
Für eine weitergehende Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
11. Juni 2009 | 09:18
Guten Morgen,
vielen Dank für die zeitnahe Beantwortung.
Wie sieht es den mit den Scheinwerfern aus ? Darf er einfach ein anderen einbauen so das ich zwei verschiedene habe. Laut dem Opel Händler ist dieses garnicht erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Juni 2009 | 09:22
Nein, der Einbau zweier unterschiedlicher Scheinwerfer ist nicht erlaubt, die Reparatur ist insoweit mangelhaft.
Mit freundlichen Grüßen