17. Oktober 2015
|
18:00
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Sie werden die Kosten tragen müssen, weil Sie im Parkverbot standen und deswegen zu Recht abgeschleppt worden sind.
Ein bewegliches Parkverbot, welches nicht dauerhaft besteht, stellt eine Allgemeinverfügung dar, die mit Aufstellen des Schildes wirksam wird.
Die Halter von dort parkenden Fahrzeugen müssen nicht individuell beanchrichtigt werden, weil sie selber dafür verantwortlich sind, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Die Gerichte sehen bestimmte Vorlaufzeiten vor, in denen das Abschleppen noch nicht zulässig ist. Diese Zeiten liegen zwischen 2 und 4 Tagen.
Da Sie aber "fast zwei Wochen" dort gestanden haben, ist die Schonfrist auf jeden Fall rum.
Mit freundlichen Grüßen