Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt auf die Frage der Schenkung nicht entscheidend an. Allein der Fahrzeugschein- oder Brief weisen das Eigentum am PKW nicht sicher nach, es ist aber ein Indiz. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird nicht automatisch Miteigentum erlangt, wenn etwas angeschafft wird. Da nur Ihre Mutter den Wagen nutzte und Halterin ist und weil Sie auch die laufenden Kosten bestritten hat, spricht alles dafür das Ihre Mutter auch Eigentümerin des Golf ist. Das gilt vor allem auch, weil sie als Käuferin im Vertrag aufgeführt ist. Das der ehemalige Lebenspartner den Wagen bzw. den vorherigen Wagen finanziert hat, bedeutet nicht, dass er Eigentümer ist oder war. Als Eigentümerin kann Ihre Mutter den Wagen oder die Schlüssel nach § 985 BGB
herausfordern.
Der Ex-Lebensgefährte kann auch keinen Ausgleich verlangen, weil generell Zuwendungen während der Partnerschaft nicht ausgeglichen werden. Die Zuwendung des Geldes ist insofern eine Schenkung gewesen, die nicht zurückgefordert werden kann.
Notfalls sollte Ihre Mutter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Schlüssel heraus fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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