Auszug vor Trennungsjahr / Unterhalt?

9. August 2013 13:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich verdiene etwa 4200€ netto, meine Frau hat noch bis Dezember (also noch vier Monate) Erziehungsurlaub, d.h. z.Z. kein Einkommen, danchach etwa 700€ in einem Teilzeitjob.

Das Einfamilienhaus bewohnen wir beide, es wurde 2009 vor der Eheschließung (12.2011) gekauft, ich bezahle alleine die Kreditraten von etwa 1000€ mtl. und stehe alleine im Grundbuch.

Es gibt keinen Ehevertrag oder sonstige Vereinbarungen für den Fall einer Trennung/Scheidung.

Wir haben einen 2 jährigen Sohn.

In unserer Ehe läuft es schlecht und meine Frau droht mir damit sich eine Wohnung zu nehmen wenn ich Sie nicht zur Hälfte mit ins Grundbuch nehme. Dabei geht Sie davon aus dass ich die Kosten für Ihre neue Wohnung tragen muss obwohl Sie sich eigentlich nicht trennen will und wir uns für eine Paarberatung entschlossen haben die in zwei Wochen beginnt.
Ausserdem bin ich die Hälfte des Monats beruflich unterwegs, eine Trennung innerhalb des Hauses wäre auch möglich.

Daher meine Frage:

1. Bin ich tatsächlich bereits Unterhaltspflichtig wenn sich meine Frau eine Wohnung nimmt ohne dass Sie mir in einem Trennungsbrief erklärt hat dass Sie sich trennen will, also ohne ohne offizielle erkennbare Trennungsabsicht?

2. Wie verhält es sich wenn Sie sich tatsächlich eine Wohnung nimmt und diese von unserem gemeinsamen Konto bezahlt? Muss ich das zulassen?

3. Was passiert wenn Sie Mieten für die Wohnung nicht bezahlt, kann der Vermieter dann von mir als Ehemann Zahlung der Miete verlangen?


Vielen Dank!

9. August 2013 | 14:18

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Bin ich tatsächlich bereits Unterhaltspflichtig wenn sich meine Frau eine Wohnung nimmt ohne dass Sie mir in einem Trennungsbrief erklärt hat dass Sie sich trennen will, also ohne ohne offizielle erkennbare Trennungsabsicht?

Grundsätzlich kann sich Ihre Frau jederzeit trennen, muss dies auch nicht unbedingt vorher ankündigen. Der ofizielle Trennungszeitpunkt wäre von Bedeutung für die Dauer des Trennungsjahres und die Entstehung etwaiger Unterhaltsansprüche.
Grundsätzlich kann sich Ihre Frau also trennen und dann Trennungsunterhalt, im Zweifel auch Betreuungsunterhalt und insbesondere Kindesunterhalt verlangen.
Im Trennungsunterhalt wäre dann ein bestimmter Betrag für Wohnung, etc. enthalten.
Sie sollten hier zunächst darauf hinwirken, dass für den Fall einer Trennung zunächst eine Trennung im gemeinsamen Haus versucht wird; ein Auszug Ihrer Ehefrau kann auch später noch erfolgen.


2. Wie verhält es sich wenn Sie sich tatsächlich eine Wohnung nimmt und diese von unserem gemeinsamen Konto bezahlt? Muss ich das zulassen?

Sie sollten für den Fall der Trennung, verbunden mit einem Auszug Ihrer Ehefrau, darauf hinwirken, dass etwaige Mieten von einem alleinigen Konto der Ehefrau abgehen (vgl. Zif. 3), da Sie ansonsten zumindest gegenüber der Bank in die Haftung geraten könnten.


3.Was passiert wenn Sie Mieten für die Wohnung nicht bezahlt, kann der Vermieter dann von mir als Ehemann Zahlung der Miete verlangen?

Grundsätzlich kann der Vermieter Sie in einem solchen Fall nicht haftbar machen. Verschuldet sich Ihre Frau,hat sie die Schulden auch selbst zurückzuzahlen.

Problematisch wird es allerdings, wenn die Miete vom gemeinsamen Konto abgebucht wird und dieses dadurch ins Minus gerät. Da es sich um ein gemeinsames Konto handelt, sind für den Ausgleich dieser Schulden bzw. des Minus dann beide Kontoinhaber gegenüber der Bank verantwortlich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den hinterlegten Kontaktdaten.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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