Auszug der Lebenspartnerin mit Kind

| 13. Januar 2025 18:12 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


13:34
Hallo,
ich habe folgende Frage.
Ich und meine Lebenspartnerin sind seit 15 Jahren zusammen mit einem gemeinsamen Kind 13 Jahre alt.
Wir haben das gemeinsame Sorgerecht.
Nun bekam ich von meiner Partnerin mitgeteilt, dass sie ausziehen möchte in eine neue Wohnung . Das Kind soll bei meiner Lebenspartnerin leben. Ich bin dagegen, dass sie das Kind mitnimmt.
Sie arbeitet seit 7 Jahren Vollzeit als Managerin und ist in einer anspruchsvollen Position, daher die ganze Woche von morgens bis abends unterwegs.
Ich bin die letzten 7 Jahre immer zu Hause und kümmere mich um das Kind.

Meine Frage : Darf sie einfach so ausziehen und das Kind mitnehmen ohne meine Erlaubnis ?

Vielen Dank !

13. Januar 2025 | 18:45

Antwort

von


(1246)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie und Ihre Lebenspartnerin das gemeinsame Sorgerecht für das Kind innehaben, bedeutet dies, dass Sie beide in allen wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, gleichberechtigt entscheidungsbefugt sind. Der Wohnsitz eines Kindes ist eine solche wichtige Angelegenheit, die gemäß § 1687 BGB nur gemeinsam entschieden werden kann. Eine einseitige Entscheidung Ihrer Partnerin, das Kind mitzunehmen, ist rechtlich nicht zulässig, wenn Sie dem nicht zustimmen.

Gemäß § 1627 BGB haben Eltern das Sorgerecht im Interesse des Kindeswohls auszuüben und Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Das bedeutet, dass der Wohnortwechsel eines minderjährigen Kindes, der mit erheblichen Auswirkungen auf das Leben des Kindes verbunden ist, nicht ohne die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils erfolgen darf.

Wenn Sie nicht zustimmen, müsste Ihre Lebenspartnerin entweder versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit Ihnen zu finden, oder sie müsste beim Familiengericht beantragen, dass ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Ohne eine solche gerichtliche Entscheidung hat sie kein Recht, das Kind gegen Ihren Willen mitzunehmen.

Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab bei allen Entscheidungen in Bezug auf das Kind, auch bei der Frage, wo das Kind leben soll. In Ihrem Fall spielen folgende Aspekte eine Rolle:

Sie haben sich in den letzten 7 Jahren überwiegend um die Betreuung und Versorgung des Kindes gekümmert. Dies spricht dafür, dass das Kind eine enge Bindung zu Ihnen hat und Sie einen erheblichen Beitrag zur Erziehung geleistet haben.

Ihre Lebenspartnerin ist beruflich stark eingespannt und während der Woche oft abwesend. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob sie in der Lage ist, dem Kind ausreichend persönliche Zuwendung und Betreuung zu bieten.

Das Gericht würde in einem Streitfall eine umfassende Prüfung vornehmen und gegebenenfalls auch das Jugendamt einschalten, um eine Stellungnahme abzugeben.

Falls Ihre Lebenspartnerin tatsächlich versucht, das Kind gegen Ihren Willen mitzunehmen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Außergerichtliche Einigung suchen: Sie könnten versuchen, eine Mediation oder Beratung durch das Jugendamt in Anspruch zu nehmen, um eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Einstweilige Verfügung beantragen: Falls Ihre Partnerin das Kind eigenmächtig mitnimmt, könnten Sie beim zuständigen Familiengericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Verbleib des Kindes bei Ihnen sicherzustellen. Hierbei wäre darzulegen, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes ohne Ihre Zustimmung nicht im Interesse des Kindeswohls ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht klären lassen: Sie könnten selbst beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Dies wird insbesondere Erfolgsaussichten haben, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Kindeswohl bei Ihnen besser gewährleistet ist.

Gemäß § 159 FamFG hat das Kind in familiengerichtlichen Verfahren ein Recht auf Gehör. Ab einem Alter von 13 Jahren ist die Meinung des Kindes von erheblichem Gewicht. Das Gericht wird die Wünsche des Kindes anhören, jedoch nicht unbedingt allein daran die Entscheidung ausrichten, sondern auch andere Faktoren berücksichtigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2025 | 13:25

Hallo,

eine Frage habe ich noch.

Was ist, wenn meine Lebenspartnerin erstmal strategisch plant alleine auszuziehen - und dann später nach ein paar Wochen das Kind zu sich nachholen möchte.
Ich möchte aber , dass mein Kind bei mir wohnen bleibt, bis es 18 Jahre alt ist.
Hätte ich hier verbesserte Chance auf ein Recht z.B. bei Auszug , dann direkt einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht zu stellen ?
Wie wäre Ihre Empfehlung

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2025 | 13:34

Nach § 1687 BGB bleiben Sie gemeinsam entscheidungsbefugt, solange das gemeinsame Sorgerecht besteht. Der Wohnort des Kindes gehört, wie bereits ausgeführt, zu den wesentlichen Angelegenheiten, die nur einvernehmlich entschieden werden können. Ein strategischer, verzögerter Nachzug des Kindes könnte als ein Versuch gewertet werden, die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten Ihrer Lebenspartnerin zu beeinflussen. In solchen Fällen kommt es wesentlich darauf an, die Kontinuität der Lebensverhältnisse des Kindes und dessen Bindungen zu berücksichtigen.
Um Ihre Chancen auf die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verbessern, empfehle ich folgende Vorgehensweise:
1. Unmittelbare Reaktion bei einem Auszug der Lebenspartnerin: Sobald Ihre Partnerin ohne das Kind auszieht, beantragen Sie beim Familiengericht vorsorglich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ihre Argumentation sollte dabei auf den Aspekten der bisherigen Betreuungsrealität, Ihrer engen Bindung zum Kind und den praktischen Schwierigkeiten basieren, die durch den Beruf Ihrer Lebenspartnerin entstehen könnten.
2. Kontinuitätsprinzip betonen: Gerichte legen bei der Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes großen Wert darauf, dass bestehende, für das Kind vertraute Strukturen nicht ohne Not geändert werden. Ihr bisheriger Hauptbezugspunkt in der Erziehung ist ein starkes Argument, das Sie im Verfahren vorbringen sollten.
3. Kindeswohl detailliert darlegen: Zeigen Sie auf, dass Ihre Lebenspartnerin aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht die gleiche Fürsorge und Verfügbarkeit bieten kann wie Sie. Machen Sie deutlich, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Kindes bei Ihnen besser gewährleistet ist.
4. Umgehende einstweilige Verfügung prüfen: Sollte Ihre Lebenspartnerin das Kind dennoch gegen Ihren Willen zu sich nehmen oder eine solche Absicht erkennbar werden, sollten Sie unverzüglich eine einstweilige Verfügung beim Familiengericht beantragen. Ziel ist es, den Status quo bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zu sichern.
5. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt: Ziehen Sie das Jugendamt frühzeitig hinzu, um eine unabhängige Unterstützung und Einschätzung Ihrer Position zu erhalten. Das Jugendamt spielt oft eine wichtige Rolle in familiengerichtlichen Verfahren und kann Ihre Argumente stärken.
6. Anhörung des Kindes: Da Ihr Kind bereits 13 Jahre alt ist, wird seine Meinung im gerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung sein (§ 159 FamFG). Stellen Sie sicher, dass Sie in der Lage sind, die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes zu belegen, und zeigen Sie, wie Sie auf diese eingehen können.
Ein schneller und strategischer Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht unmittelbar nach einem Auszug Ihrer Partnerin wäre daher aus meiner Sicht dringend zu empfehlen. Damit setzen Sie ein klares Signal, dass Sie Ihre Verantwortung für das Kind aktiv wahrnehmen und dessen Interessen schützen. Die Verzögerung oder Untätigkeit könnte hingegen als stillschweigende Zustimmung zu den Plänen Ihrer Lebenspartnerin interpretiert werden.

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2025 | 19:22

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gute Auskunft ! Vielen Dank !


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