vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Vermieter kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die Fliesen vom Boden und an den Wänden des Bades entfernen.
Sie haben die Wohnung so zurückzugeben, wie sie diese von Ihrem Vermieter vertragsgemäß übernommen hatten. Wurde in ihrem Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass sie die von Ihrem Vormieter angebrachten Fliesen zu entfernen und insoweit den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen haben, trifft Sie dazu auch keine Verpflichtung. Der Vermieter kann also dann nicht von Ihnen verlangen, dass Sie das Bad in den "ursprünglichen Zustand" zurückversetzen. Denn grundsätzlich hat Ihnen Ihr Vermieter die Wohnung mit dem Bad in seinem jetzigen Zustand mit der dort vorhandenen Ausstattung vermietet. Das hat zur Folge, dass er von Ihnen auch nur die Rückgabe der Wohnung mit dieser Einrichtung verlangen kann.
Das Fehlen eines Übergabeprotokolls bei Ihrem Einzug ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Es wäre sicherlichim Interesse des Vermieters gewesen, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, um den Zustand des Bades bei Wohnungsübergabe festzuhalten. Denn er muss, wenn er nun einen anderen Zustand des Bades verlangt, notfalls dessen vermeintlichen Ursprungszustand bei Wohnungsübergabe beweisen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiter helfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
wir stehts mit dem Dielenboden, den der Vormieter gekachelt hat?
Der Vermieter steht auf dem Standpunkt, das der Vormieter uns die Schlüssel übergeben hat, würde er uns hier in die Pflicht nehmen können?
Danke im Voraus für die Antwort!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Umstand, dass Sie von dem Vormieter die Schlüssel erhalten haben, ändert nichts an der rechtlichen Würdigung. Die Wohnung wurde Ihnen vom Vermieter einschließlich des gefliesten Dielenbodens überlassen. In diesem Zustand ist die Wohnung zurückzugeben. Sie sind also nicht verpflichtet, die Kacheln vom Dielenboden zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de