Auszug: Komplett-Renovierung nach 22 Monaten?

| 10. April 2006 18:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


22:09
Wir haben einen (vorformulierten) Mietvertrag im Oktober 2004 für eine 4-Zi-Whg. abgeschlossen, in dem KEINE starre Fristenregelung bei den Schönheitsreparaturen enthalten ist, sondern sinngemäß "es muß dann renoviert werden, wo es nach dem Grad der Abnutzung nötig ist" . Die Wohnung wurde frisch gestrichen und renoviert bei Einzug übergeben. Soweit, so gut. Jedoch heisst es an anderer Stelle, dass "bei Mietende auf jeden Fall" (ohne näheren Bezug zur Wohndauer) alles, d.h. Wände, Decken, Heizung etc etc frisch zu streichen bzw zu renovieren IST. Das würde bedeuten, dass wir nach knapp 2 Jahren (Kündigungstermin: 01.07.06) eine Komplett-Renovierung durchführen müßten (die garnicht notwendig ist) . Ich würde freiwillig einige Wände und die Küche streichen, aber nicht alles. Habe ich recht oder bin ich auf dem Holzweg?
10. April 2006 | 19:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung des Mietvertrages und auf der Basis Ihrer Angaben darf ich Ihnen mitteilen, daß Sie sich nicht auf dem Holzweg befinden: Enthält Ihr vorformulierter Mietvertrag eine Klausel, die Sie zur Endrenovierung, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet, so stellt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam. Kommt eine turnusmäßige Renovierungspflicht während der Mietzeit hinzu, erstreckt sich die Unwirksamkeit aufgrund des Summierungseffektes auch auf diese Klausel, mit der Folge, daß Sie dann überhaupt nicht renovieren müssen, weder während der Mietvertragslaufzeit, noch bei Beendigung.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich bei der Endrenovierungsklausel um eine Individualvereinbarung handelt. Dann hätte diese Klausel bei Vertragsschluß aber einzeln ausgehandelt werden und auch zur Disposition stehen müssen. War diese Klausel aber ebenfalls bereits vorformuliert im Mietvertrag enthalten, der Ihnen unterschriftsreif vorgelegt wurde, werden Sie sich auf den Verstoß gegen § 307 BGB berufen können und müssten demnach nicht renovieren.

Sofern Sie "auf Nummer Sicher" gehen möchten, bin ich gerne bereit, Ihren Vertrag konkret zu prüfen. Sie können ihn mir dazu gerne per Fax oder E-Mail zuleiten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2006 | 19:26

Danke für die rasche Beantwortung. Der Vertrags-Text war komplett vorformuliert und wurde nicht individuell vereinbart oder geändert. Wegen dem bekannten BGH-Urteil waren die Bedingungen der laufenden Schönheitsreparaturen wohl flexibel vom Vermieter vorher angepasst worden, dabei wurde jedoch offensichtlich vergessen, dies beim Thema Auszug ebenfalls zu tun. Dort ist alles starr vorgegeben, unabhängig von Wohndauer und Zustand der Wohnung. Theoretisch müsste jeder Mieter auch schon nach 3 Monaten komplett renovieren.Ich gehe also davon aus, dass ich meinen Pflichten ausreichend nachkomme, wenn ich freiwillig ein paar Wände und die Küche streiche? Gff. komme ich noch auf Sie persönlich zurück.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2006 | 22:09

Wenn die unbedingte Renovierungspflicht formularmäßig vereinbart ist, mit der Folge, daß Sie auch schon nach 3 Wochen renovieren müssten, hat dies die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

Sollte Ihr Vermieter dies nicht akzeptieren, rufen Sie mich bitte einfach an. Ich stehe Ihnen für eine Vertretung natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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