29. Dezember 2006
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01:35
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Ihre Frage bezieht sich offensichtlich weniger auf ein juristisches Problem als auf ein Problem der Frage der Gerechtigkeit bzw der Ausgeglichenheit des Vorschlags Ihres Vaters.
Grundsätzlich ist der Vorschlag Ihres Vaters dann für alle Beteiligten gerecht, wenn Sie und Ihre Geschwister mit den Folgen zufrieden sind. Dies scheint hier bei Ihnen der Fall zu sein.
Eine Alternative dazu wäre es z. Bsp, wenn Ihre Eltern Ihnen bereits jetzt einen Teil des Hauses schenken, das dem von Ihnen eingesetzten Wert entspricht.
Vorteile (nicht abschließend):
1. Sie profitieren von einer Wertsteigerung des Hauses
2. Sollte der Erbfall vor Ablauf der 6,5 Jahre eintreten entgehen Sie etwaigen Streitigkeiten über den Wert Ihrer heutigen Investitionen
Nachteile (nicht abschließend):
1. Sie müssten wohl (wegen der Gerechtigkeit) Miete zahlen
2. Sie tragen finanzielle Risiken für alle Kosten des Hauses entsprechend Ihres Anteils
3. Tritt der Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung ein, wird der Wert der Schenkung dem Nachlassvermögen, z Bsp. bei Pflichtteilsansprüchen, zugerechnet
Bei dem von Ihrem Vater angedachten Vorschlag sollte noch hinsichtlich der Ausgleichszahlungen an Ihre Geschwister bedacht werden, was geschehen soll, wenn Sie das Haus bereits vor Ablauf der 6,5 Jahre erhalten. Sei es durch Schenkung oder durch Erbfall. Eine schriftliche Vereinbarung mit allen Beteiligten darüber hilft in jedem Falle Streitigkeiten zu vermeiden.
Hinsichtlich der weiteren Erhaltungstätigkeiten für das Haus ist auch dies eine Frage der Vereinbarung mit Ihren Eltern inwieweit diese durch eine etwaige niedrigere (fiktive) Miete mitabgegolten wird, Ihre Investitionsumme vergrößert oder unbeachtet bleibt.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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