Auszahlung Lebensversicherung

30. Oktober 2011 17:10 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Guten Tag,

ich hätte da eine Frage bezüglich einer anstehenden Auszahlung einer Lebensversicherung.

1. Soweit ich weiß sind Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, mindestens 12 Jahre gelaufen sind und mindestens 5 Beitragsjahre aufweisen, steuerfrei. Heißt das jetzt, dass das Finanzamt bei der Auszahlung auf das Konto des Versicherungsnehmers nicht dem Finanzamt gemeldet wird bzw. gemeldet werden muss? oder

2. Meldet die Bank dann bei der Überweisung der Summe (ca. 9000 Euro) noch Daten an das Finanzamt weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

ReKo30
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei meiner Antwort im Rahmen einer Erstberatung um eine Ersteinschätzung handelt, die auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen kann sich die Rechtslage durchaus ändern.

1. Sie haben vollkommen Recht. Die Auszahlung aus dem Lebensversicherungsvertrag unterliegt nicht der Besteuerung, wenn er die von Ihnen angesprochenen Kriterien erfüllt.

Erlebensfallleistungen (Kapitalleistung, Rückkaufswert) erfüllen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG a. F. der Einkommenssteuer: „außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen (Erträge) aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen enthalten sind", unterliegen grundsätzlich als Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommenssteuer.

Von der Einkommenssteuer befreit sind allerdings Kapitalleistungen aus Versicherungen, deren Prämien nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b sonderausgabenabzugsfähig sind. Gleiches gilt für den Rückkaufswert aus solchen Versicherungen, wenn er frühestens 12 Jahre nach Abschluss des Vertrages ausbezahlt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F.).

Einkommenssteuerfrei ist auch die Erlebensfallleistung bzw. der Rückkaufswert aus einer fondsgebundenen Versicherung, sofern diese „an sich" die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen.

Allerdings wird zur Überprüfung dieser Kriterien eine Übermittlung der Daten durch den Versicherer nach den Grundsätzen des § 29 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 vorgenommen.

Hierfür gibt es eine Anweisung der OFD Münster 31.7.2006 Kurzinfo ESt Nr. 016/2006.

Hier heißt es unter anderen:

"Bei Vorliegen eines Altvertrags ist - wie bisher - zu prüfen, ob eine steuerschädliche oder steuerunschädliche Verwendung vorliegt."

Um diese Prüfung durchführen zu können, ist eine entsprechende Meldung notwendig und wird für Altverträge nach wie vor durchgeführt.

2. Grundsätzlich gilt nach § 30a AO, dass der Bankkunde einen Schutz genießt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 93 AO vor. Nur bei Verdacht einer Steuerhinterziehung, können die Steuerfahndungen Einsicht in Konten nehmen.

Im Rahmen einer Außenprüfung nach § 194 AO kann aber eine Prüfung von Bankdaten erfolgen. Diese aber wiederum nur auf begründeten Verdacht einer Steuerstraftat.

Entsprechende Auskünfte hat eine Bank sodann nach dem Kreditwesengesetz und ggf. dem Geldwäschegesetz vorzunehmen.

Soweit Sie also keine Ermittlungsmaßnahmen gegen sich befürchten oder bereits laufen haben, haben Sie nichts zu befürchten, zumal die Ihnen zufließende Summe unter der für das GWG relevanten Grenze von 15.000 € liegt.

Wenn also kein besonderer Anlass gegeben ist, meldet die Bank im Rahmen des Bankgeheimnisses keine Daten weiter.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder undeutlich geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
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