Auswirkung einer Pflegebedürftigkeit auf Unterhalt/Versorgungsausgleich

13. Februar 2025 12:39 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1976 verheiratet. Mein Mann hat sich 2008 von mir getrennt. Bisher zahlt er mir einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600 Euro. Meine Rente beträgt 580 Euro, seine Rente 2.800 Euro (zusätzlich hat er noch eine Eigentumswohnung Kaufpreis 160 TEUR).
Sein Gesundheitszustand verschlechtert sich aktuell und er könnte unter Umständen zu einem Pflegefall werden. Hierzu ergeben sich bei mir Fragen.

- Wie wirkt sich dies auf meine derzeitige Unterhaltszahlung aus, wenn Pflegekosten / ein Heimplatz von ihm bezahlt werden müssen? Kann mein Anspruch entfallen?

- Wir wirkt sich das vorhandene Immobilienvermögen in diesem Fall auf meinen Unterhalt aus?

- Kann ich bei Eintreten des Pflegefalls die Scheidung einreichen, um mittels eines Versorgungsausgleichs meinen Unterhalt sicherzustellen?

- Verhindert oder reduziert Pflegebedarf den Versorgungsausgleich?
13. Februar 2025 | 14:27

Antwort

von


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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

grundsätzlich kann ein Unterhaltspflichtiger seinen Unterhalt anpassen oder sogar einstellen, wenn sich seine finanzielle Situation wesentlich verschlechtert (§ 1581 BGB).
Falls Ihr Mann Pflegekosten oder Heimkosten aus seinem Einkommen zahlen muss und ihm dadurch weniger zum Leben bleibt, könnte er eine Anpassung oder Herabsetzung des Unterhalts verlangen, weil er nicht mehr in dem bisherigen Umfang leistungsfähig ist.

Das Immobilienvermögen (Eigentumswohnung) spielt eine Rolle, wenn daraus Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen) generiert werden. Falls die Wohnung vermietet ist, werden die Mieteinnahmen in die Unterhaltsberechnung einbezogen.
Sollte er die Immobilie verkaufen oder beleihen müssen, um Pflegekosten zu decken, könnte sich seine finanzielle Lage ändern, was Ihren Unterhalt beeinflussen kann.

Sie können jederzeit die Scheidung einreichen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens würde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wodurch Ihre Rentenanwartschaften erhöht würden.
Dies kann dazu führen, dass Sie künftig eine höhere Rente erhalten und deswegen weniger oder gar keinen nachehelichen Unterhalt mehr benötigen.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich auch bei Pflegebedürftigkeit durchgeführt. Pflegebedürftigkeit allein ist kein Grund, ihn auszusetzen oder zu reduzieren.
Nur in besonderen Härtefällen (§ 27 VersAusglG) kann ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, z. B. wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits erheblich versorgt ist und der andere durch den Versorgungsausgleich sozialhilfebedürftig würde.

Mit freundlichen Grüßen


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