'Auswanderung' mit Kind

15. September 2025 16:56 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:06
Hallo,
ich habe Fragen zum Thema auswandern mit Kind.
Ich (deutsche Staatsangehörige) möchte mit meinem Kind ins nicht EU-Ausland für ca. 3 Jahre gehen.
Mein Mann (Doppeltestaatsangehörigkeit, deutsch und nicht EU-Land ) würde hier in Deutschland bleiben. Wir haben hier ein Haus und natürlich auch eine Wohnung. Mein Mann arbeitet Vollzeit und ich würde auf Full-Remote umsteigen um hier sozialversicherungspflichtig weiter angestellt bleiben. Auch habe ich mich daher für das Modell der unbeschränkten steuerplficht entschieden.
Es geht um das Thema Kind abmelden. Ich war bei mir im Einwohnermeldeamt und habe nachgefragt wie es ist zwecks abmelden. Dauf hin habe ich die promte Antwort bekommen das es nicht geht nur das Kind mit 8 Jahren abzumelden. Das müsste ich aber machen zwecks Schulpflicht. Daraf hin habe ich promt gefragt wie es ist wenn ich uns beide abmelde und mich dann ein paar Tage oder Wochen später wieder anmelde. Daraf hin kam nur die Antwort das Deutschland ein freies Land ist und das man das schon machen kann aber die Behörden nachfragen werden wo das Kind ist.....
Wie mache ich das am geschicktesten?
Und zum anderen wäre dann noch die Frage nach dem Kindergeld. Ich habe mich schon etwas in das Thema eingelasen und immer wieder nach Abkommen mit Deutschland gelesen... In meinem Fall gibt es zumindestens Online keinerlei Abkommen in dieser Sache gefunden.
Wir würden allergins in den Sommermonaten (3-4 Monate) hier in Deutschland sein bei Familie und Freunden und ich würde in dieser Zeit auch hier normal arbeiten.
Vielen Dank
15. September 2025 | 17:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie planen, mit Ihrem achtjährigen Kind für etwa drei Jahre in ein Nicht-EU-Land zu gehen, während Ihr Ehemann in Deutschland verbleibt und dort sowohl Haus als auch Wohnung beibehält. Sie selbst möchten weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Deutschland beschäftigt bleiben und haben sich bewusst für die unbeschränkte Steuerpflicht entschieden.

Im Hinblick auf das Melderecht gilt Folgendes: Eine Abmeldung aus dem Melderegister ist nur dann vorgesehen, wenn der Wohnsitz in Deutschland tatsächlich vollständig aufgegeben wird. Da Ihr Mann hier bleibt und der gemeinsame Wohnsitz bestehen bleibt, liegt formal kein „Wegzug" im Sinne des Bundesmeldegesetzes vor. Eine Abmeldung nur des Kindes ist rechtlich nicht möglich, da minderjährige Kinder stets gemeinsam mit den Sorgeberechtigten geführt werden. Wenn Sie also auf die Behördenfrage nach der Schulpflicht stoßen, ist der korrekte Weg nicht eine „künstliche Abmeldung", sondern ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes. Diesen Antrag müssen Sie bei der zuständigen Schulbehörde stellen; eine bloße An- und Abmeldung zur Umgehung könnte problematisch sein und als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Zum Kindergeld: Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, sondern auch dann, wenn Sie – wie in Ihrem Fall – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ihre Entscheidung, in Deutschland steuerpflichtig zu bleiben, war daher richtig und eröffnet Ihnen grundsätzlich weiterhin den Anspruch. Wichtig ist daneben, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört oder von Ihnen überwiegend unterhalten wird (§ 63 EStG). Da Sie Ihr Kind mit ins Ausland nehmen, dort betreuen und den Unterhalt tragen, ist diese Voraussetzung erfüllt. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass das Kind in Deutschland gemeldet ist. Gleichwohl prüfen die Familienkassen in solchen Konstellationen erfahrungsgemäß sehr genau, ob ein Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde und ob die unbeschränkte Steuerpflicht nachgewiesen ist. Es empfiehlt sich deshalb, die steuerlichen Unterlagen und die Bestätigung der unbeschränkten Steuerpflicht frühzeitig vorzulegen.

Für Sie bedeutet das zusammengefasst:

• Eine Abmeldung des Kindes ist nicht erforderlich und rechtlich auch nicht möglich, solange Ihr eigener Wohnsitz fortbesteht. Die Schulpflicht wird durch einen formellen Befreiungsantrag gelöst, nicht durch eine Abmeldung.
• Der Kindergeldanspruch kann bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich aufrechterhalten werden, auch wenn sich das Kind überwiegend im Ausland aufhält. Sie sollten hier aber von vornherein mit Rückfragen der Familienkasse rechnen.

Ich rate Ihnen, frühzeitig mit der Schulbehörde und der Familienkasse das Gespräch zu suchen und die Unterlagen zur unbeschränkten Steuerpflicht beizubringen, um Missverständnisse und spätere Rückforderungen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2025 | 17:55

vielen Dank Herr El-Zaatari,
für die schnelle , ausführliche und verständliche Antwort.
Den Weg über die Schulbehörde (in Bayern) wäre der 2te Weg gewesen. Aber hierbei ist die Befürchtung das dieser abgelehnt wird. Da es nicht EU ist. Selbstverständlich wird das Kind dort in die Schule gehen . Aber jetzt weis ich wie es richtig geht und auf was ich alles achten muss.
Sehr ich es richtig wenn ich hier normal versichert bin, das es auch mein Kind im Rahmen der Familienversicherung ist?

VG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2025 | 18:06

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Solange Sie in Deutschland in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert bleiben, besteht für Ihr Kind grundsätzlich die Möglichkeit der Familienversicherung nach § 10 SGB V. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich mit dem Kind überwiegend im Ausland aufhalten. Entscheidend ist, dass die Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenkasse fortbesteht.

Allerdings gibt es hier zwei praktische Einschränkungen, auf die ich hinweisen möchte:

Leistungsansprüche im Ausland: Die deutsche Krankenkasse übernimmt außerhalb der EU und ohne bilaterales Sozialversicherungsabkommen in der Regel nur sehr eingeschränkt Kosten. Regelmäßig werden lediglich Notfallbehandlungen in einem medizinisch notwendigen Umfang erstattet. Für die reguläre Gesundheitsversorgung und insbesondere für die Schuleingangsuntersuchungen oder Impfungen im Ausland reicht die Familienversicherung nicht aus.

Empfehlung einer Zusatzabsicherung: Viele Krankenkassen weisen ausdrücklich darauf hin, dass für längere Aufenthalte außerhalb der EU eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden sollte. Diese deckt die laufende Versorgung und mögliche Rücktransporte ab, die von der gesetzlichen Familienversicherung nicht getragen werden.

Für Sie bedeutet das: Ihr Kind bleibt während der deutschen Versicherungspflicht in die Familienversicherung eingebunden. Damit sind die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Praktisch ist es aber sehr sinnvoll, zusätzlich eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, um eine lückenlose Versorgung vor Ort sicherzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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