Außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung

8. April 2016 01:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ziel einer außerordentlichen Eigentümerversammlung war es, einen Beschluss zur Durchführung von Brandschutzmaßnahmen aufzuheben und die weitere Vorgehensweise zu diskutieren.

Zusätzlich wurde von der Hausverwaltung ein Tagesordnungspunkt festgelegt, der nicht die Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses zum Ziel hatte, sondern die Verschiebung der Brandschutzmaßnahmen in Verbindung mit dem Versuch der Hausverwaltung, eine billigere Lösung als bisher zu finden.

In der Versammlung wurde nur über diesen zusätzlichen Tagesordnungspunkt abgestimmt. Dieser Tagesordnungspunkt wurde mehrheitlich angenommen. Ein Beschluss bzgl. der Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses wurde deshalb nicht mehr herbeigeführt.

Die Versammlung fand vor sechs Wochen statt.

Das Protokoll zur Versammlung ist mir genau einen Monat und einen Tag nach der Versammlung zugegangen.

In diesem Protokoll wird ein Abstimmungsergebnis zu dem fraglichen Tagesordnungspunkt angegeben, obwohl kein Beschluss dazu herbeigeführt wurde. Es entspricht dem Abstimmungsergebnis für den Tagesordnungspunkt betreffend die Verschiebung der Brandschutzmaßnahmen, mit dem Unterschied, dass die Anzahlen für Ja- und Nein-Stimmen vertauscht worden sind.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. War es in Ordnung, über die Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses zu den Brandschutzmaßnahmen keinen Beschuss mehr herbeizuführen?
Wenn nein, was kann unter den gegebenen Umständen jetzt noch gegen dieses Versäumnis unternommen werden?

2. Wie kann man sinnvollerweise gegen das fehlerhafte Protokoll vorgehen?

Für die Beantwortung der Fragen vielen Dank!

8. April 2016 | 08:06

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Nein, hier hätte der Beschluss so nicht herbeigeführt werden müssen aller Voraussicht nach, wenn es als TOP derart vorhanden war, da ein Beschluss bzgl. der Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses mit dem Beschluss enthalten war, die Verschiebung der Brandschutzmaßnahmen in Verbindung mit dem Versuch der Hausverwaltung, eine billigere Lösung als bisher zu finden, auszusprechen bzw. zu beschließen.

Wenn jedoch hier alle WEG-Teilhaber nicht über diesen neuen TOP rechtzeitig informiert worden wären, würde etwas anderes gelten.

Denn jeder Miteigentümer der WEG muss sich hier im vorhinein rechtzeitig damit beschäftigen können.

2.
Das Protokoll ist aber zu berichtigen, wenn Sie den Nachweis der Unrichtigkeit führen können.

Schreiben Sie dazu unverzüglich die Hausverwaltung an.

Wichtig:
Nur solange nicht die Ungültigkeit eines Beschlusses geltend gemacht wird, gilt keine Monatsfrist für eine Anfechtungsklage, Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) § 46 Anfechtungsklage
(Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. [...]."

Diese Frist wäre nämlich schon vorbei (leider), da die Beschlussfassung vor sechs Wochen war. Auf die Zusendung der Niederschrift kommt es nämlich nach meiner ersten Prüfung nach wohl herrschender Meinung nicht an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2016 | 10:00

Welche juristischen Konsequenzen hätte eine Korrektur des Protokolls?
Welche Fristen gelten dafür, eine Korrektur des Protokolls zu verlangen?

Für die Beantwortung der Zusatzfragen vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2016 | 10:22

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Damit würde rechtskonform die formelle Rechtslage des Protokolls mit der materiellen Rechtslage in Einklang gebracht werden.
Dieses sollten Sie jetzt ab sofort, also unverzüglich verlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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