22. März 2016
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09:51
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage nach der fristlosen Kündigung / dem fristlosen Austritt beantworte ich wie folgt.
Der fristgemäße Austritt ist in § 39 BGB regelt. Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen, z.B. zum Ende des Jahres.
Ein fristloser Austritt ist gemäß § 314 BGB möglich, wenn Ihnen "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses [...] bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."
§ 314 Abs. 3 BGB: "Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat."
Zum einen müsste es für Sie unzumutbar sein, bis zum Ende des Geschäftsjahres weiter Mitglied zu sein, zum anderen darf seit Kenntnis des Kündigungsgrundes nicht schon eine längere Zeit verstrichen sein. Das ist eine Wertungsfrage, die letztlich nur ein Gericht entscheiden kann.
Nach Ihren Angaben können Sie nicht fristlos kündigen / austreten, weil der Vorstand schon länger unrechtmäßig agiert.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt