11. September 2025
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16:04
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Ausgleichsansprüche nach einer Trennung grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelt, die über das für das tägliche Zusammenleben Erforderliche hinausgehen und in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird (vgl. BGH, Az. VII ZR 179/05; BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. XII ZR 92/06).
Im vorliegenden Fall wurde eine überhöhte Ablösesumme an den Vormieter gezahlt. Die Ansprüche gegen den Vormieter sind jedoch bereits verjährt. Der Zeitwert des 12 Jahre alten Mobiliars wurde bereits ausgezahlt.
Ein Anspruch auf Ausgleich nach § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zwischen den ehemaligen Partnern kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn durch die Zuwendung ein gemeinsamer Vermögenswert geschaffen wurde, der über eine bloße Gefälligkeit oder das zum Zusammenleben Erforderliche hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. XII ZR 92/06). Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen: Es muss sich um erhebliche Beiträge handeln, die das Vermögen des Partners vermehrt haben, und es muss erkennbar die Vorstellung bestanden haben, an dem Gegenstand längere Zeit teilhaben zu können (vgl. Brandenburgisches OLG - 3 U 8/12).
Da der Zeitwert des Mobiliars bereits ausgezahlt wurde, ist der Vermögensvorteil, der durch die überhöhte Ablösesumme geschaffen wurde, im Ergebnis ausgeglichen. Ein weitergehender Anspruch auf Ausgleich nach § 812 BGB besteht daher nicht mehr, weil kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil beim anderen Partner verblieben ist. Die Tatsache, dass die Ansprüche gegen den Vormieter verjährt sind, ändert daran nichts, da die Bereicherung beim Vormieter eingetreten ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Zusammenfassend: Nach der Trennung und der Auszahlung des Zeitwerts des Mobiliars besteht zwischen den ehemaligen Partnern kein weiterer Ausgleichsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB, da kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil mehr vorliegt. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Vormieter ist insoweit unbeachtlich, da sie das Innenverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern nicht berührt.
Ein Ausgleichsanspruch kann nur dann bestehen, wenn einer der Partner noch einen Vermögensvorteil aus der gemeinsamen Zuwendung hat, was nach der Auszahlung des Zeitwerts nicht mehr der Fall ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
11. September 2025 | 16:56
Die Tatsache, dass ich in der Wohnung zu recht günstigen Konditionen verblieben bin, kann auch keinen Vermögensvorteil begründen, oder?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. September 2025 | 18:00
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen genannte Tatsache begründet grundsätzlich keinen Vermögensvorteil.
Mit freundlichen Grüßen