Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung. Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht.
Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.
Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.
Zwei Fälle sind hier zu unterscheiden:
Schlägt der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Erbe aus, kann er neben dem Pflichtteil auch den konkreten Zugewinnausgleich fordern.
Dies kommt in Ihrem Fall nicht in Frage.
Auch wenn der Erblasser hinsichtlich des durch Testament zugewandten Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen verfügt hat, kann der Erbe u.U. die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
Solche Beschränkungen und Beschwerungen sind insbesondere die Anordnung
der Vor- und Nacherbfolge,
der Testamentsvollstreckung,
der Teilungsanordnung,
eines Vermächtnisses,
einer Auflage.
In Ihrem Fall liegt bei C die Beschränkung/Beschwer in einem Vermächtnis.
Unterliegt das Erbe solchen Beschränkungen ist hinsichtlich einer beabsichtigten Ausschlagung folgendes zu beachten:
Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe aus, dass höher als der Pflichtteil ist, so erhält er nur noch den Pflichtteil (= die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), diesen dafür aber ohne die angeordneten Beschränkungen.
Ist der Erbteil, der ausgeschlagen werden soll, genauso hoch wie der Pflichtteilsanspruch, fallen die belastenden Anordnungen automatisch weg. Der Erbe ist also wegen der Beschränkungen nicht gezwungen, die Erbschaft auszuschlagen. Im übrigen wird der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall testamentarischer Erbe.
Schlägt der Erbe das Erbe trotzdem aus, bekommt er gar nichts.
So könnte es in Ihrem Fall liegen.
Ist das Erbe, das ausgeschlagen werden soll, niedriger als der Pflichtteilsanspruch, ist der Erbe ebenfalls nicht gezwungen, das Erbe wegen der Beschränkungen auszuschlagen.
Auch in diesem Fall fallen die belastenden Anordnungen automatisch weg. Auch hier wird der Pflichtteilsberechtigte testamentarischer Erbe.
Da das Erbe geringer ist, als der Pflichtteil, hat der Erbe zu seinem Erbteil einen Restpflichtteilsanspruch. Das bedeutet, er kann von den Miterben den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag (= Restpflichtteil) verlangen, so dass er in der Summe von Erbe und Restpflichtteil auf den vollen Pflichtteil kommt.
Schlägt der Erbe das Erbe aus, dann hat er gegen die übrigen Erben nur den Anspruch auf den Restpflichtteil, also die Differenz zwischen Pflichtteilsanspruch und zugewendetem Erbteil.
So könnte es in Ihrem Fall sein.
Wichtig ist also zunächst festzustellen, wie hoch das Erbe und wie hoch ein evt. Pflichtteilsanspruch des C sind.
2)
Die Ünterstützung von C durch die Eltern erfolgte freiwillig und offensichtlich ohne Vereinbarung einer Gegenleistung, so dass ein Anspruch, der zur Aufrechnung berechtigen würde, nicht entstanden ist.
3)
C kann, falls er überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil hat (siehe unter 1)) den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen. Die Frist, welche er den Erben dazu setzt, steht im Ermessen des C. Sie sollten umgehend einen RA mit der weiteren Vertretung beauftragn, da es sich hier insbesondere bzgl. des Pflichtteilsrechtes, um eine juristisch schwierige Materie handelt.
C müsste ohnehin erst feststellen, wie hoch sein Erbteil und sein Pflichtteilsanspruch sind. Erst dann könnte ein Pflichtteilsanspruch überhaupt begründet sein.
4)
B steht wohl auch ein Pflichtteilsanspruch zur Seite, da er laut Testament faktisch enterbt wurde. Diesen Anspruch kann B nun gegen D und E geltend machen.
Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung. Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht.
Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.
Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.
Zwei Fälle sind hier zu unterscheiden:
Schlägt der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Erbe aus, kann er neben dem Pflichtteil auch den konkreten Zugewinnausgleich fordern.
Dies kommt in Ihrem Fall nicht in Frage.
Auch wenn der Erblasser hinsichtlich des durch Testament zugewandten Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen verfügt hat, kann der Erbe u.U. die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
Solche Beschränkungen und Beschwerungen sind insbesondere die Anordnung
der Vor- und Nacherbfolge,
der Testamentsvollstreckung,
der Teilungsanordnung,
eines Vermächtnisses,
einer Auflage.
In Ihrem Fall liegt bei C die Beschränkung/Beschwer in einem Vermächtnis.
Unterliegt das Erbe solchen Beschränkungen ist hinsichtlich einer beabsichtigten Ausschlagung folgendes zu beachten:
Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe aus, dass höher als der Pflichtteil ist, so erhält er nur noch den Pflichtteil (= die Hälfte des gesetzlichen Erbteils), diesen dafür aber ohne die angeordneten Beschränkungen.
Ist der Erbteil, der ausgeschlagen werden soll, genauso hoch wie der Pflichtteilsanspruch, fallen die belastenden Anordnungen automatisch weg. Der Erbe ist also wegen der Beschränkungen nicht gezwungen, die Erbschaft auszuschlagen. Im übrigen wird der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall testamentarischer Erbe.
Schlägt der Erbe das Erbe trotzdem aus, bekommt er gar nichts.
So könnte es in Ihrem Fall liegen.
Ist das Erbe, das ausgeschlagen werden soll, niedriger als der Pflichtteilsanspruch, ist der Erbe ebenfalls nicht gezwungen, das Erbe wegen der Beschränkungen auszuschlagen.
Auch in diesem Fall fallen die belastenden Anordnungen automatisch weg. Auch hier wird der Pflichtteilsberechtigte testamentarischer Erbe.
Da das Erbe geringer ist, als der Pflichtteil, hat der Erbe zu seinem Erbteil einen Restpflichtteilsanspruch. Das bedeutet, er kann von den Miterben den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag (= Restpflichtteil) verlangen, so dass er in der Summe von Erbe und Restpflichtteil auf den vollen Pflichtteil kommt.
Schlägt der Erbe das Erbe aus, dann hat er gegen die übrigen Erben nur den Anspruch auf den Restpflichtteil, also die Differenz zwischen Pflichtteilsanspruch und zugewendetem Erbteil.
So könnte es in Ihrem Fall sein.
Wichtig ist also zunächst festzustellen, wie hoch das Erbe und wie hoch ein evt. Pflichtteilsanspruch des C sind.
2)
Die Ünterstützung von C durch die Eltern erfolgte freiwillig und offensichtlich ohne Vereinbarung einer Gegenleistung, so dass ein Anspruch, der zur Aufrechnung berechtigen würde, nicht entstanden ist.
3)
C kann, falls er überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil hat (siehe unter 1)) den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen. Die Frist, welche er den Erben dazu setzt, steht im Ermessen des C. Sie sollten umgehend einen RA mit der weiteren Vertretung beauftragn, da es sich hier insbesondere bzgl. des Pflichtteilsrechtes, um eine juristisch schwierige Materie handelt.
C müsste ohnehin erst feststellen, wie hoch sein Erbteil und sein Pflichtteilsanspruch sind. Erst dann könnte ein Pflichtteilsanspruch überhaupt begründet sein.
4)
B steht wohl auch ein Pflichtteilsanspruch zur Seite, da er laut Testament faktisch enterbt wurde. Diesen Anspruch kann B nun gegen D und E geltend machen.
Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de