Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Nach der bisherigen Rechtslage galt bis 2004 die 2-jährige Verjährung nach § 8 TKV (ab Schluss des Jahres, wo Betrag entstanden). Ob dies hier der Fall ist, kann ich nicht genau ersehen, da mir nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum nachberechnet wurde.
Grundsätzlich muss der Rechnungsbetrag zudem nachgewiesen werden, allerdings reicht es dafür aus, wenn ein entsprechender Ausschluss der Nachweispflicht in der Rechnung dokumentiert wurde (vgl. § 16 TKV). Je nachdem, wer den verspäteten Zugang (nach Löschung der Kundendaten) zu vertreten hat, ist zu entscheiden. Ist die Rechnung – unabhängig von Ihrem Umzug – erst nach einem Jahr verschickt worden (so wie es sich anhört), dürfte kein hinreichender Nachweis des Betrages mehr vorliegen und insoweit ein fehlender Nachweis nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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Nach der bisherigen Rechtslage galt bis 2004 die 2-jährige Verjährung nach § 8 TKV (ab Schluss des Jahres, wo Betrag entstanden). Ob dies hier der Fall ist, kann ich nicht genau ersehen, da mir nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum nachberechnet wurde.
Grundsätzlich muss der Rechnungsbetrag zudem nachgewiesen werden, allerdings reicht es dafür aus, wenn ein entsprechender Ausschluss der Nachweispflicht in der Rechnung dokumentiert wurde (vgl. § 16 TKV). Je nachdem, wer den verspäteten Zugang (nach Löschung der Kundendaten) zu vertreten hat, ist zu entscheiden. Ist die Rechnung – unabhängig von Ihrem Umzug – erst nach einem Jahr verschickt worden (so wie es sich anhört), dürfte kein hinreichender Nachweis des Betrages mehr vorliegen und insoweit ein fehlender Nachweis nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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