19. November 2012
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13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kann sie dann überhaupt in Deutschland bleiben?
Ja. Solange Ihr Sohn die Vaterschaft anerkannt hat, dann hat das Kind die Deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 S. 1 StAG).
Aus diesem Grunde hat die Mutter einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dieses Recht steht allen Elternteilen eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.
Was ist in so einem Fall überhaupt machbar?
Ihre Frage verstehe ich nicht. In welcher Hinsicht?
Wenn Sie fragen, ob Ihr Sohn die Ausreise der Kindesmutter erzwingen kann, die Antwort ist nein.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes sich nicht nach dessen Staatsangehörigkeit richten, sondern nur nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht