17. März 2012
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22:30
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt folgt aus § 90 AO. Eine weitere Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem damaligen Dienstvertrag in Verbindung mit § 34 AO (Abgabenordnung) Danach hat der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Darüber hinaus bestimmt § 69 AO:
"§ 69 Haftung der Vertreter. Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge."
2. Kläger ist bei dem Auskunftanspruch die GmbH als Gesellschaft vertreten durch den aktuellen Geschäftsführer.
3. Wollen Sie den Kaufvertrag über den Erwerb der GmbH Anteil anfechten ist Kläger die Neugesellschafter als Erwerber der GmbH Anteile.
4. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem Sie Kenntnis von den entsprechenden Ansprüchen gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter haben, zu laufen, § 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA